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VB.2020.00784 • VG ZH VB.2020.00784 KI-generiert

Conditional Release Denial Due to Insufficient Rehabilitation and Ongoing Mental Health Concerns

Geschäftsnummer VB.2020.00784
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a request for conditional release from a residential therapeutic measure, applying the principle of proportionality to the entire measure law. While conditional release with probation and directives is a milder alternative, the applicant had not yet demonstrated sustained rehabilitation in the residential setting. Furthermore, the applicant had not adequately addressed their mental illness or the offense committed, making outpatient treatment insufficient to ensure medication and therapy compliance, thus necessitating the continuation of the residential measure for close monitoring and potential readmission if their condition deteriorates.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung; mildere Mittel. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht. Als milderes Mittel zur stationären Massnahme kommt die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen unter Anordnung einer Probezeit in Betracht (E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist noch kein ganzes Jahr im Wohnheim, weshalb er sich noch nicht über einen längeren Zeitraum in dieser Form bewährt hat. Im Weiteren fehlen auch Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner psychischen Erkrankung und dem von ihm begangenen Delikt weiter auseinandergesetzt hätte. Eine ambulante Behandlung erscheint im Rahmen dessen, dass der Beschwerdeführer ein hoch strukturiertes Betreuungssetting benötigt, welches auch aufgrund seiner Rechtsform einen gewissen Druck ausübt, momentan (noch) nicht als ausreichend, um die Medikamenten- und Therapiecompliance aufrechterhalten zu können. Da sein Zustand engmaschig kontrolliert werden muss und, falls es zu einer Verschlechterung seines Zustands kommt, eine Rückversetzung im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59 StGB empfohlen ist, erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme noch als notwendig (E. 4.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung ambulante Behandlung therapeutische Massnahme psychische Erkrankung strafrechtliche Rehabilitation Haftersatzmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

The court determined that the therapeutic measure under Art. 59 StGB was still necessary.

Art. 62 Abs. I StGB

The court considered conditional release with probation and conditions as a less severe measure.

Art. 62 Abs. III StGB

The court mentioned the possibility of return to inpatient treatment within the scope of Art. 62 para. III StGB.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00784

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00784 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung; mildere Mittel. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht. Als milderes Mittel zur stationären Massnahme kommt die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen unter Anordnung einer Probezeit in Betracht (E. 4.2).

Der Beschwerdeführer ist noch kein ganzes Jahr im Wohnheim, weshalb er sich noch nicht über einen längeren Zeitraum in dieser Form bewährt hat. Im Weiteren fehlen auch Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner psychischen Erkrankung und dem von ihm begangenen Delikt weiter auseinandergesetzt hätte. Eine ambulante Behandlung erscheint im Rahmen dessen, dass der Beschwerdeführer ein hoch strukturiertes Betreuungssetting benötigt, welches auch aufgrund seiner Rechtsform einen gewissen Druck ausübt, momentan (noch) nicht als ausreichend, um die Medikamenten- und Therapiecompliance aufrechterhalten zu können.

Da sein Zustand engmaschig kontrolliert werden muss und, falls es zu einer Verschlechterung seines Zustands kommt, eine Rückversetzung im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59 StGB empfohlen ist, erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme noch als notwendig (E. 4.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AMBULANTE MASSNAHME AUFLAGEN BEDINGTE ENTLASSUNG MILDERE MITTEL STATIONÄRE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62 Abs. III StGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3