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VB.2020.00777 • VG ZH VB.2020.00777 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Timely File Corrected Document with Original Signature

Geschäftsnummer VB.2020.00777
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal and refused to reinstate the appeal period because the appellant failed to submit a corrected appeal document bearing an original signature, as required by the formal requirements for written submissions, within the five-day, non-extendable period granted for rectification. The court reasoned that the appellant, not proficient in the official language, should have promptly arranged for translation of the relevant orders to ensure timely action or representation, and the claimed unavailability of a translator due to imprisonment should have been known to the appellant when the initial appeal was filed, thus precluding a successful request for reinstatement of the deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fehlendes Rechtsdomizil | [Fehlende Unterschrift auf der Beschwerdeschrift/Fristwiederherstellungsgesuch] Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreterin (E. 2.1). Innert der fünftägigen, nicht erstreckbaren Frist, die den Beschwerdeführerinnen zur Verbesserung der Rechtsschrift gesetzt wurde, wurde keine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift eingereicht (E. 2.2). Dem nach Ablauf der Frist gestellten Fristwiederherstellungsgesuch ist nicht stattzugeben. Von einer Partei, die die Amtssprache nicht beherrscht, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich unverzüglich um eine Übersetzung von sie betreffenden Anordnungen kümmert, um entweder selbst fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Die mangelhafte Verfügbarkeit des Übersetzers aufgrund seiner Gefangenschaft musste der Beschwerdeführerin 2 schon bei Einreichung der Beschwerde bekannt gewesen sein (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Nichteintreten.

Schlagwörter

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eigenhändige Unterschrift verspätete Einreichung von Urkunden In den Akten enthaltene Schriftstücke Rückzug des Rechtsbegehrens Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 al. 1 Buchstabe a VRP/ZH
This provision appears to govern the inadmissibility ('Nichteintreten') which is the final outcome in the dispositive.
Art. 66 al. 1 VRP/ZH
This provision is cited because the dispositive likely concerns the allocation of procedural costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 Buchstabe a VRP/ZH

This provision appears to govern the inadmissibility ('Nichteintreten') which is the final outcome in the dispositive.

Art. 66 al. 1 VRP/ZH

This provision is cited because the dispositive likely concerns the allocation of procedural costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00777

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00777 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Fehlendes Rechtsdomizil · [Fehlende Unterschrift auf der Beschwerdeschrift/Fristwiederherstellungsgesuch] Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreterin (E. 2.1). Innert der fünftägigen, nicht erstreckbaren Frist, die den Beschwerdeführerinnen zur Verbesserung der Rechtsschrift gesetzt wurde, wurde keine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift eingereicht (E. 2.2).

Dem nach Ablauf der Frist gestellten Fristwiederherstellungsgesuch ist nicht stattzugeben. Von einer Partei, die die Amtssprache nicht beherrscht, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich unverzüglich um eine Übersetzung von sie betreffenden Anordnungen kümmert, um entweder selbst fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Die mangelhafte Verfügbarkeit des Übersetzers aufgrund seiner Gefangenschaft musste der Beschwerdeführerin 2 schon bei Einreichung der Beschwerde bekannt gewesen sein (E. 3.3).

Abweisung UP/URB. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5