Asylum Application as Primary Removal Proceeding Justifying Pre-Trial Detention and Requirements for Detention Facility Location
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the legality of pre-trial detention for an individual whose removal proceedings were secured by an ongoing asylum application, confirming that the existence of an asylum procedure constitutes a primary removal proceeding that justifies such detention under the relevant law, irrespective of any other removal order. Furthermore, the court ruled that detention conditions must generally be in facilities designated for pre-trial or deportation detention, and that housing such individuals separately in a regular correctional facility is only permissible in exceptional circumstances requiring substantive and overriding reasons, explicitly stating that mere cell separation is insufficient to meet the statutory requirement for separate accommodation.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI200213-L) | Vorbereitungshaft; Haftbedingungen nach Art. 81 Abs. 2 AIG. Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Dieser Grundsatz kommt indes nicht zur Anwendung, solange ein Asylverfahren läuft bzw. wenn nachträglich ein Asylgesuch gestellt wird. Mit dem Asylverfahren liegt nämlich ein erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das – zumal der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zulässig ist (vgl. Art. 42 AsylG) – unabhängig vom Bestehen eines anderen Weg- oder Ausweisungsentscheids mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (E. 3.2.1). Mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist ein Haftgrund erfüllt (E. 3.2.3). Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen; eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein. Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (E.5.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertA ground for pre-deportation detention (Haftgrund) is fulfilled according to this article.
This article governs the execution conditions of pre-deportation detention.
Cited to support the principle that the execution of a deportation or removal order is not permissible until the asylum procedure is concluded.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00774
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI200213-L) · Vorbereitungshaft; Haftbedingungen nach Art. 81 Abs. 2 AIG. Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid.
Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Dieser Grundsatz kommt indes nicht zur Anwendung, solange ein Asylverfahren läuft bzw. wenn nachträglich ein Asylgesuch gestellt wird. Mit dem Asylverfahren liegt nämlich ein erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das – zumal der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zulässig ist (vgl. Art. 42 AsylG) – unabhängig vom Bestehen eines anderen Weg- oder Ausweisungsentscheids mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (E. 3.2.1).
Mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist ein Haftgrund erfüllt (E. 3.2.3). Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen; eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein.
Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASYLGESUCH HAFTBEDINGUNGEN HAFTGRUND MILDERE MITTEL RECHTLICHES GEHÖR STRAFFÄLLIGKEIT ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG VORBEREITUNGSHAFT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. 1 AIG Art. 79 AIG Art. 81 Abs. 2 AIG Art. 42 AsylG · Publikationen:
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