Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00768 • VG ZH VB.2020.00768 KI-generiert

Appeal Against Deportation Order Due to Procedural Errors and Unclarified Medical Circumstances

Geschäftsnummer VB.2020.00768
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A national whose prior residence permit was revoked and deportation ordered in 2015 due to repeated criminal offenses subsequently requested a review of the decision in 2019, submitting new information regarding his diagnosis of invalidity due to a mental illness. The court found that the authority failed to rule on the applicant's repeated requests for legal aid, constituting a formal denial of justice, and further determined that the factual situation regarding the new circumstances was not adequately clarified, making a final judgment on the balance of interests impossible. Consequently, the court partially granted the appeal and remanded the case to the authority for further consideration, emphasizing the necessity for immediate decisions on legal aid requests when subsequent procedural steps are contingent on them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Im Jahr 2015 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers, eines 1985 geborenen Staatsangehörigen Thailands, und wies ihn aus der Schweiz weg; Mitte November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner darum, auf diesen Entscheid zurückzukommen, da inzwischen bekannt geworden sei, dass er infolge einer psychischen Erkrankung invalide sowie massnahmenbedürftig sei.] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen ein Rechtsvertreter nach Einreichung eines Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, unabdingbar, dass die Behörden über ein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung umgehend entscheiden. Hier unterliess es der Beschwerdegegner jedoch sowohl in der Ausgangsverfügung als auch in den dieser vorangegangenen verschiedenen Schreiben, auf das Gesuch bzw. die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2 VRG einzugehen. Damit beging er eine formelle Rechtsverweigerung (zum Ganzen E. 2.3 f.). Aufgrund der (vorhandenen) Akten lässt sich sodann nicht von vornherein sagen, dass keine relevanten neuen Tatsachen vorlägen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines weiteren Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdeführers zu führen vermögen. Die Interessenlage erscheint vielmehr unvollständig abgeklärt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist (E. 2.5 ff.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Wiedererwägung des Asylgesuchs prozessleitende Verfügungen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 2 VRG

This provision governs the unentitled legal representation and its non-consideration by the authority constituted a formal denial of justice.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision likely pertains to the substantive basis for the revocation of the residence permit, which was subject to the reconsideration request.

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This provision likely pertains to the original grounds for the residence permit issue that was being reconsidered.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00768

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00768 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Im Jahr 2015 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers, eines 1985 geborenen Staatsangehörigen Thailands, und wies ihn aus der Schweiz weg; Mitte November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner darum, auf diesen Entscheid zurückzukommen, da inzwischen bekannt geworden sei, dass er infolge einer psychischen Erkrankung invalide sowie massnahmenbedürftig sei.] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen ein Rechtsvertreter nach Einreichung eines Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, unabdingbar, dass die Behörden über ein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung umgehend entscheiden.

Hier unterliess es der Beschwerdegegner jedoch sowohl in der Ausgangsverfügung als auch in den dieser vorangegangenen verschiedenen Schreiben, auf das Gesuch bzw. die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2 VRG einzugehen. Damit beging er eine formelle Rechtsverweigerung (zum Ganzen E. 2.3 f.). Aufgrund der (vorhandenen) Akten lässt sich sodann nicht von vornherein sagen, dass keine relevanten neuen Tatsachen vorlägen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines weiteren Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdeführers zu führen vermögen.

Die Interessenlage erscheint vielmehr unvollständig abgeklärt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist (E. 2.5 ff.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · MITWIRKUNGSFPLICHT NEUE TATSACHEN NICHTBERÜCKSICHTIGUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RECHTSVERWEIGERUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 29 Abs. 1 BV § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3