Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00767 • VG ZH VB.2020.00767 KI-generiert

Residency Revocation Upheld Due to Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00767
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit for an individual who had secured the right to reside through marriage to a settled citizen, finding that the marriage constituted an abuse of rights, specifically a sham marriage. The reasoning centered on compelling circumstantial evidence, including a significant 33-year age gap, the applicant's demonstrable ignorance regarding his spouse's employment, children, and grandchildren, all of which strongly indicated the marriage was entered into solely for immigration purposes. Furthermore, the court determined that the resulting removal order to the applicant's home country was proportionate, as the individual was young, healthy, and had family support (a house with his mother and brother) in the destination city.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner hier niedergelassenen italienischen Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 4.1 f.). Insbesondere aufgrund des grossen Altersunterschieds von 33 Jahren, der Unwissensheit des Beschwerdeführers über die Erwerbstätigkeit, die Kinder und die Enkelkinder seiner Ehefrau sowie aufgrund der zeitlichen Abläufe lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 5.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 5.3). Der Widerruf erweist sich sodann als verhältnismässig (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist ein Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar, da er jung und gesund ist und seine Mutter dort über ein Haus verfügt, wo sie gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers wohnt (E. 8.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe Bewilligungsentzug Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Wegnahmerecht Ehefähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 4 AIG

This provision served as the legal basis for the revocation of the residence permit due to sham marriage.

Art. 50 AIG

This provision concerns the continuation of residence rights, which was challenged in light of the finding of abuse of rights (sham marriage).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00767

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00767 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner hier niedergelassenen italienischen Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 4.1 f.).

Insbesondere aufgrund des grossen Altersunterschieds von 33 Jahren, der Unwissensheit des Beschwerdeführers über die Erwerbstätigkeit, die Kinder und die Enkelkinder seiner Ehefrau sowie aufgrund der zeitlichen Abläufe lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 5.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 5.3). Der Widerruf erweist sich sodann als verhältnismässig (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist ein Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar, da er jung und gesund ist und seine Mutter dort über ein Haus verfügt, wo sie gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers wohnt (E. 8.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AFGHANISTAN ALTERSUNTERSCHIED SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 50 AIG Art. 83 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3