Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00765 • VG ZH VB.2020.00765 KI-generiert

Building Permit Modifications and Procedural Challenges Dismissed

Geschäftsnummer VB.2020.00765
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the procedural validity of a building permit for an alternative project, considering minor modifications such as shifting an exterior wall inward, repositioning an interior wall with columns, and extending a hedge, all deemed of subordinate significance justifying a presidential decision. The court found that the challengers lacked a practical interest in arguing that nature and heritage protection interests were overlooked due to the chosen notification procedure, as such organizations' appeal periods begin upon notification of the permit, not from a potentially omitted public announcement. Furthermore, objections concerning the applicability of a tree protection concept and construction site installation from one project variant to another were dismissed as lacking practical utility since any deficiency could be rectified through secondary provisions, and the impact of the planned basement was adequately assessable from the provided plans.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zulässigkeit der Verfahrenswahl für ein Alternativprojekt. Die Verschiebung einer Aussenwand Richtung Gebäudeinneres, die Versetzung einer inneren Trennwand mitsamt zweier Säulen sowie die Verlängerung einer Hecke sind allesamt von untergeordneter Bedeutung, weshalb die Erledigung des Bauvorhabens zulässigerweise auf dem Präsidialweg geschah (E. 6.1). Den Beschwerdeführenden fehlt am Anführen der angeblich aufgrund des gewählten Anzeigeverfahrens übergangenen Interessen des Natur- und Heimatschutzes der praktische Nutzen. Der berechtigten Organisation erwächst im Fall einer fälschlicherweise ausgebliebenen öffentlichen Bekanntmachung kein Nachteil, da für diese die Rekursfrist grundsätzlich erst mit Kenntnisnahme der Bewilligung zu laufen beginnt. Dies begründet kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden (E. 6.2). Den Rügen, dass das jeweils für die Variante A des Bauprojekts ausgearbeitete Baumschutzkonzept sowie die Bauplatzinstallation nicht für die Variante B hätten verbindlich erklärt werden dürfen, fehlt es an einem praktischen Nutzen, da der potenzielle Mangel ohne Weiteres auf dem Weg der Nebenbestimmung geheilt werden kann (E. 7.1 f.). Die Beschwerdeführenden konnten die Auswirkungen des geplanten Untergeschosses auf Grundlage der Pläne in genügender Art und Weise beurteilen (E. 8.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Verfahrensrügen Planungsverfahren Eröffnung des Entscheids öffentliches Gebäude öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BVV

Cited in relation to the admissibility of the chosen procedure for an alternative project, specifically concerning the presidential route for minor modifications.

Art. 14 BVV

Cited in relation to the admissibility of the chosen procedure for an alternative project, specifically concerning the presidential route for minor modifications.

Art. 12b NHG

Cited to address the lack of practical benefit for the complainants in claiming that nature and heritage protection interests were overlooked due to the chosen notification procedure.

§ 315 Abs. I PBG

Cited in relation to the procedural choice for the alternative project and the concept of presidential decision-making for minor modifications.

§ 325 Abs. I PBG

Cited in relation to the procedural choice for the alternative project and the concept of presidential decision-making for minor modifications.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00765

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00765 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.07.2023 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zulässigkeit der Verfahrenswahl für ein Alternativprojekt.

Die Verschiebung einer Aussenwand Richtung Gebäudeinneres, die Versetzung einer inneren Trennwand mitsamt zweier Säulen sowie die Verlängerung einer Hecke sind allesamt von untergeordneter Bedeutung, weshalb die Erledigung des Bauvorhabens zulässigerweise auf dem Präsidialweg geschah (E. 6.1). Den Beschwerdeführenden fehlt am Anführen der angeblich aufgrund des gewählten Anzeigeverfahrens übergangenen Interessen des Natur- und Heimatschutzes der praktische Nutzen. Der berechtigten Organisation erwächst im Fall einer fälschlicherweise ausgebliebenen öffentlichen Bekanntmachung kein Nachteil, da für diese die Rekursfrist grundsätzlich erst mit Kenntnisnahme der Bewilligung zu laufen beginnt.

Dies begründet kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden (E. 6.2). Den Rügen, dass das jeweils für die Variante A des Bauprojekts ausgearbeitete Baumschutzkonzept sowie die Bauplatzinstallation nicht für die Variante B hätten verbindlich erklärt werden dürfen, fehlt es an einem praktischen Nutzen, da der potenzielle Mangel ohne Weiteres auf dem Weg der Nebenbestimmung geheilt werden kann (E. 7.1 f.). Die Beschwerdeführenden konnten die Auswirkungen des geplanten Untergeschosses auf Grundlage der Pläne in genügender Art und Weise beurteilen (E. 8.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVBAUGESUCH ALTERNATIVPROJEKT ANZEIGEVERFAHREN FEHLERHAFTE PLÄNE PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VERBANDSBESCHWERDERECHT · Rechtsnormen: · Art. 13 BVV Art. 14 BVV Art. 12b NHG § 315 Abs. I PBG § 325 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3