Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00761 • VG ZH VB.2020.00761 KI-generiert

Enforcement of Lawful State for Unpermitted Structure Outside Building Zone

Geschäftsnummer VB.2020.00761
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a built structure outside designated building zones is found to be non-compliant with planning law, the authority must generally order the restoration of the lawful state under § 341 PBG, as enforcing the separation principle is paramount and typically leaves no administrative discretion, unlike in situations involving unlawful buildings within building zones where a proportionality assessment balances public and private interests. The court reasoned that in this case, where the challenge involved implementing federal law concerning non-conforming structures outside building zones, the municipal order for removal was proportionate because the enforcement of the lawful state is weighted heavily, and there was no basis for the authority to deviate from the required outcome during the proportionality review concerning the restoration order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht. Davon ist abzuweichen, wenn der Rückbau unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Streitig ist vorliegend der Rückbau einer Baute ausserhalb der Bauzonen und mithin die Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden. Anders als bei rechtswidrigen Bauten in Bauzonen, wo der Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der Gewichtung öffentlicher und privater Interessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ein Ermessen zukommt, besteht in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes im Zentrum steht, kein behördlicher Ermessenspielraum (E.3.1). Für die kommunale Baubehörde bestand kein Anlass und im Übrigen auch kein Raum, bei der von ihr vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom Ergebnis der Sachverfügung abzuweichen. Eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit besteht bezüglich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht. Der kommunale Rückbaubefehl erweist sich als verhältnismässig (E.3.2–3.7.). Abweisung.

Schlagwörter

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Freihaltezone Zulassung der Zwangsvollstreckung unbewilligte Bauten Zonenkonformität nicht bewilligtes Gebäude Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

This article regulates the duty to restore the lawful state when a constructed work is found to be unapprovable, which is the core issue leading to the rejection of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This article is applied implicitly by the court's final order, as it deals with the final decision in the context of administrative law appeals.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00761

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00761 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl · Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.

Ein Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht. Davon ist abzuweichen, wenn der Rückbau unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Streitig ist vorliegend der Rückbau einer Baute ausserhalb der Bauzonen und mithin die Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu.

Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden. Anders als bei rechtswidrigen Bauten in Bauzonen, wo der Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der Gewichtung öffentlicher und privater Interessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ein Ermessen zukommt, besteht in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes im Zentrum steht, kein behördlicher Ermessenspielraum (E.3.1). Für die kommunale Baubehörde bestand kein Anlass und im Übrigen auch kein Raum, bei der von ihr vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom Ergebnis der Sachverfügung abzuweichen.

Eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit besteht bezüglich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht. Der kommunale Rückbaubefehl erweist sich als verhältnismässig (E.3.2–3.7.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN NICHTBAUGEBIET PERGOLA RÜCKBAUBEFEHL SITZPLATZ TRENNUNGSGRUNDSATZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2