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VB.2020.00759 • VG ZH VB.2020.00759 KI-generiert

Building Permit Upheld with Conditions for Residential Property

Geschäftsnummer VB.2020.00759
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a building permit for a three-family house with an underground garage, despite an initial over-utilization of the property. The building authority did not revoke the permit but imposed conditions requiring the reduction of window surface area in certain rooms and the elimination of heating in an external storage area, thereby preventing these spaces from being easily converted into habitable rooms. The court found that these measures adequately preserved the intended purpose of land use regulations and that the required building setbacks were met. The prior cost allocation, based on the principle that the losing party bears the costs, was also deemed lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Dreifamilienhauses mit Unterniveaugarage: Nebenbestimmungsweise Heilung der Übernutzung; massgebliche Gebäudelängsseite für den grossen Grundabstand; vorinstanzliche Kostenregelung. Da sich die anzurechnenden, als Nebenräume ausgewiesenen Räume durch relativ einfache bauliche Massnahmen zu Räumen ausgestalten liessen, welche sich nicht zum Wohnen eigenen und damit nicht zur Ausnützung zu zählen wären, hob das Baurekursgericht die Baubewilligung nicht auf, sondern ergänzte diese um eine Nebenbestimmung, wonach die Fensterflächen bei den betreffenden drei Räumen auf jeweils weniger als 10 % der Bodenfläche zu verkleinern und im nur von aussen zugänglichen Abstellraum im Erdgeschoss zudem auf eine Beheizung zu verzichten sei. Dass der Normzweck von § 251 PBG durch die strittige Mängelbehebung unterlaufen würde, ist nicht ersichtlich. Die Ausnützungsbeschränkung bleibt durch die neben der Ausnützungsziffer erforderliche Einhaltung der Abstände, Gebäudelänge und -breite sowie der Geschosszahl genügend gesichert. Es besteht ein gewisses Missbrauchspotenzial, indem die Trennwände zu den angrenzenden Wohnräumen theoretisch entfernt werden könnten. Zu beurteilen ist indes der Zustand gemäss Baubewilligung beziehungsweise den zugehörigen Plänen, welcher sich mit den strittigen Nebenbestimmungen als bewilligungsfähig erweist (E.3). Die Festlegung des grossen Grenzabstands erwies sich als rechtmässig und wird von der projektierten Baute ohne weiteres eingehalten (E.4). Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem Unterliegerprinzip erweist sich als rechtmässig (E.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Wohnnutzung Kostenverlegung Grundstücksnutzung Wohnungsrecht Verwendungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 251 PBG

Cited as the basis for the building permit regulations regarding utilization and the possibility of rectifying non-compliance through secondary conditions.

§ 254 Abs. I PBG

Cited in relation to the determination of the larger building setback (Grundabstand).

§ 255 Abs. I PBG

Cited in relation to the determination of the larger building setback (Grundabstand).

§ 321 PBG

Cited as the legal basis for the cost allocation in the previous instance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00759

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00759 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Dreifamilienhauses mit Unterniveaugarage: Nebenbestimmungsweise Heilung der Übernutzung; massgebliche Gebäudelängsseite für den grossen Grundabstand; vorinstanzliche Kostenregelung. Da sich die anzurechnenden, als Nebenräume ausgewiesenen Räume durch relativ einfache bauliche Massnahmen zu Räumen ausgestalten liessen, welche sich nicht zum Wohnen eigenen und damit nicht zur Ausnützung zu zählen wären, hob das Baurekursgericht die Baubewilligung nicht auf, sondern ergänzte diese um eine Nebenbestimmung, wonach die Fensterflächen bei den betreffenden drei Räumen auf jeweils weniger als 10 % der Bodenfläche zu verkleinern und im nur von aussen zugänglichen Abstellraum im Erdgeschoss zudem auf eine Beheizung zu verzichten sei.

Dass der Normzweck von § 251 PBG durch die strittige Mängelbehebung unterlaufen würde, ist nicht ersichtlich. Die Ausnützungsbeschränkung bleibt durch die neben der Ausnützungsziffer erforderliche Einhaltung der Abstände, Gebäudelänge und -breite sowie der Geschosszahl genügend gesichert. Es besteht ein gewisses Missbrauchspotenzial, indem die Trennwände zu den angrenzenden Wohnräumen theoretisch entfernt werden könnten. Zu beurteilen ist indes der Zustand gemäss Baubewilligung beziehungsweise den zugehörigen Plänen, welcher sich mit den strittigen Nebenbestimmungen als bewilligungsfähig erweist (E.3).

Die Festlegung des grossen Grenzabstands erwies sich als rechtmässig und wird von der projektierten Baute ohne weiteres eingehalten (E.4). Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem Unterliegerprinzip erweist sich als rechtmässig (E.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNGSZIFFER BZO GRENZABSTAND GRUNDABSTAND KOSTENVERTEILUNG NEBENBESTIMMUNG ÜBERNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 251 PBG § 254 Abs. I PBG § 255 Abs. I PBG § 321 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3