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VB.2020.00757 • VG ZH VB.2020.00757 KI-generiert

Appeal Against Revocation of Residency Due to Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer VB.2020.00757
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, residing in Switzerland for over 14 years, was separated from her husband, working part-time, and raising two children as a single parent while receiving supplementary social assistance, which totaled a substantial amount since 2006. The court considered that continued residency, especially after more than a decade, generally requires special justification for termination, such as prolonged social assistance dependency. Although the extent and duration of social assistance receipt met the criteria for potential revocation, the court ultimately favored granting the appeal, reasoning that a definitive judgment on the impossibility of improving the applicant's financial situation could not yet be made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die seit über 14 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin lebt getrennt von ihrem Ehemann und ist seither alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie geht einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt.] Die Beschwerdeführerin lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz, weshalb es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, wie die Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat seit Juli 2006 rund Fr. 191'449.- an Sozialhilfegeldern bezogen und erfüllt damit die Voraussetzungen des Umfangs und der Dauer des Sozialhilfebezugs für den Widerruf (E. 3.2). Es lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob sich die finanzielle Situation nicht doch noch positiv entwickeln könnte, weshalb der Widerrufsgrund zurzeit nicht erfüllt ist (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe aufenthaltsrechtlicher Status beitragspflichtige Beschäftigung unverheirateter Elternteil Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

This provision is cited in the list of applicable legal norms, which justifies the court's decision regarding the extension of the residence permit based on the facts.

Art. 62 Abs. I lit. e AIG

This provision is cited in the list of applicable legal norms, which justifies the court's decision regarding the extension of the residence permit based on the facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00757

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00757 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die seit über 14 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin lebt getrennt von ihrem Ehemann und ist seither alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie geht einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt.] Die Beschwerdeführerin lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz, weshalb es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, wie die Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin hat seit Juli 2006 rund Fr. 191'449.- an Sozialhilfegeldern bezogen und erfüllt damit die Voraussetzungen des Umfangs und der Dauer des Sozialhilfebezugs für den Widerruf (E. 3.2). Es lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob sich die finanzielle Situation nicht doch noch positiv entwickeln könnte, weshalb der Widerrufsgrund zurzeit nicht erfüllt ist (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLEINERZIEHENDE/-ER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3