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VB.2020.00756 • VG ZH VB.2020.00756 KI-generiert

Applicant's Residence Permit Revocation Denied Due to Child's Best Interests

Geschäftsnummer VB.2020.00756
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, who has a Swiss citizen child and has been dependent on social assistance for approximately 13 years without significant efforts towards employment or education, and is also indebted, posed a reason for the revocation of her residence permit. However, the court found that denying the extension of her permit would be disproportionate, primarily due to the unsuitability of her departure to Albania for her 13-year-old daughter, who holds Swiss citizenship, and it was left undetermined if the father could adequately care for the child.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdeführerin war mit einem Schweizer verheiratet und hat mit diesem eine 13-jährige Tochter, über welche sie die Obhut hat. Die Beschwerdeführerin ist seit rund 13 Jahren sozialhilfeabhängig und hat damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 2.3). Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin trifft ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit Januar 2007 kein Erwerbseinkommen erwirtschaftete und daneben kaum Bemühungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (E. 2.6.2). Überdies ist sie verschuldet (E. 2.7). Ihrer 13-jährigen Tochter, welche über das Schweizerbürgerrecht verfügt, ist die Ausreise nach Albanien mit ihrer Mutter nicht zumutbar. Offengelassen, ob eine vollständige Betreuung der Tochter durch ihren Vater derzeit in Betracht kommen würde (zum Ganzen E. 2.8). Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 2.10). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des UP/URB-Gesuchs. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Kindeswohl Aufenthaltsbewilligung Bürgerrecht Sozialhilfe Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Cited as a ground for potential revocation of the residence permit due to social assistance dependency.
Art. 42 Abs. 1 AIG
Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension.
Art. 8 EMRK
Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension, likely concerning family life.
Art. 3 KRK
Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension, likely concerning the best interests of the child.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a ground for potential revocation of the residence permit due to social assistance dependency.

Art. 42 Abs. 1 AIG

Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension.

Art. 8 EMRK

Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension, likely concerning family life.

Art. 3 KRK

Cited in relation to the proportionality assessment for refusing permit extension, likely concerning the best interests of the child.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00756

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00756 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die Beschwerdeführerin war mit einem Schweizer verheiratet und hat mit diesem eine 13-jährige Tochter, über welche sie die Obhut hat. Die Beschwerdeführerin ist seit rund 13 Jahren sozialhilfeabhängig und hat damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 2.3).

Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin trifft ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit Januar 2007 kein Erwerbseinkommen erwirtschaftete und daneben kaum Bemühungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (E. 2.6.2). Überdies ist sie verschuldet (E. 2.7). Ihrer 13-jährigen Tochter, welche über das Schweizerbürgerrecht verfügt, ist die Ausreise nach Albanien mit ihrer Mutter nicht zumutbar.

Offengelassen, ob eine vollständige Betreuung der Tochter durch ihren Vater derzeit in Betracht kommen würde (zum Ganzen E. 2.8). Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 2.10). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des UP/URB-Gesuchs. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4