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VB.2020.00752 • VG ZH VB.2020.00752 KI-generiert

Employee Termination Mitigated by Emotional Crisis and Partially Valid Accusations

Geschäftsnummer VB.2020.00752
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee, previously accused of impropriety and then making accusations against her superiors, was terminated. The court found that the employee's actions were influenced by an emotional crisis, thus mitigating her fault, and her accusations were not entirely unfounded. Considering her prior performance improvements and satisfactory work, the court ruled that the employer should have offered her a chance to prove herself in a different department rather than terminating her. The employee was awarded three months' salary in addition to a previously granted one month's salary, but no further severance pay was granted as she was not demonstrably dependent on support at the time of termination and had secured new employment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Austrittsverfügung | [Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. August 2008 als Aufseherin/Betreuerin beim Beschwerdegegner angestellt; Ende September 2018 wurde ihr ordentlich gekündigt, nachdem sie Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzten erhoben hatte.] Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich die Beschwerdeführerin in einer emotionalen Ausnahmesituation als sie die kritisierten Äusserungen tätigte, sodass ihr Verschulden in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund zu relativieren ist. Entgegen dem externen Untersuchungsbericht sind ihre Anschuldigungen zudem nicht völlig aus der Luft gegriffen (zum Ganzen E. 3.2 ff.). In Anbetracht dieser speziellen Ausgangslage, der in den letzten beiden Mitarbeiterbeurteilungen angesprochenen Verbesserungen des zuvor kritisierten Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer tadellosen Leistungen hätte ihr der Beschwerdegegner deshalb die Möglichkeit einräumen müssen, sich – wie verlangt – in einem anderen Betrieb des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung zu bewähren (E 3.6). Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (zusätzlich zur Entschädigung von einem Monatslohn gemäss dem Rekursentscheid vom 22. September 2020) zuzusprechen (E. 4). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, im Kündigungszeitpunkt (noch) unterstützungspflichtig gewesen zu sein. Sie war damals ausserdem bereits wieder arbeitsfähig und trat bereits per 1. Januar 2019 eine neue Anstellung an, sodass ihr keine über den Mindestbetrag von fünf Monatslöhnen hinausgehende Abfindung zuzusprechen ist (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgangsgeld Mobbing positive Vertragsverletzung Berufsfehltreten Übervorteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BV

Used to assess the proportionality of the employer's actions regarding the employee's situation.

§ 18 Abs. 2 PG

Cited as the legal basis for granting the employee a chance to prove herself in another department.

§ 19 Abs. 1 PG

Applied to determine the entitlement to compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00752

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00752 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Austrittsverfügung · [Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. August 2008 als Aufseherin/Betreuerin beim Beschwerdegegner angestellt; Ende September 2018 wurde ihr ordentlich gekündigt, nachdem sie Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzten erhoben hatte.] Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich die Beschwerdeführerin in einer emotionalen Ausnahmesituation als sie die kritisierten Äusserungen tätigte, sodass ihr Verschulden in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund zu relativieren ist.

Entgegen dem externen Untersuchungsbericht sind ihre Anschuldigungen zudem nicht völlig aus der Luft gegriffen (zum Ganzen E. 3.2 ff.). In Anbetracht dieser speziellen Ausgangslage, der in den letzten beiden Mitarbeiterbeurteilungen angesprochenen Verbesserungen des zuvor kritisierten Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer tadellosen Leistungen hätte ihr der Beschwerdegegner deshalb die Möglichkeit einräumen müssen, sich – wie verlangt – in einem anderen Betrieb des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung zu bewähren (E 3.6).

Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (zusätzlich zur Entschädigung von einem Monatslohn gemäss dem Rekursentscheid vom 22. September 2020) zuzusprechen (E. 4). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, im Kündigungszeitpunkt (noch) unterstützungspflichtig gewesen zu sein. Sie war damals ausserdem bereits wieder arbeitsfähig und trat bereits per 1. Januar 2019 eine neue Anstellung an, sodass ihr keine über den Mindestbetrag von fünf Monatslöhnen hinausgehende Abfindung zuzusprechen ist (E. 5).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSANSPRUCH BEWÄHRUNGSMÖGLICHKEIT ENTSCHÄDIGUNG FALSCHE ANSCHULDIGUNG INTERNE ABKLÄRUNG KÜNDIGUNG SACHLICHER GRUND VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 2 BV § 18 Abs. 2 PG § 19 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2