Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00751 • VG ZH VB.2020.00751 KI-generiert

US Citizen Denied Swiss Residency Permit Due to Lack of Convention-Protected Dependency and Insufficient Grounds for Discretionary Permit

Geschäftsnummer VB.2020.00751
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A U.S. citizen requested a short-term residency permit in Switzerland after leaving university due to the pandemic and moving in with her parents, citing financial dependence. The court denied the permit, finding that while financially dependent, she lacked a convention-protected dependency relationship. The court also determined that the COVID-19 pandemic did not constitute grounds for a discretionary permit, as she was not a high-risk individual and comparable medical care was available in her home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung mangels Abhängigkeitsverhältnis. [Die 20-jährige Beschwerdeführerin ist US-Bürgerin und lebte auf dem Campus einer US-Eliteuniversität, welchen sie wegen des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie verlassen musste. In der Folge zog sie zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern und ersuchte hier um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da sie von ihren Eltern abhängig sei und ihr derzeit nicht zuzumuten sei, in ihrem Heimatland eine Wohnung zu suchen.] Die Beschwerdeführerin verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb ihr auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag (E. 1.2). Verzicht auf Aktenbeizug und Vernehmlassung (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ist lediglich in finanzieller Hinsicht von ihren Eltern abhängig und steht damit in keinem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu diesen (E. 2.1 ff.). Die globale COVID-19-Pandemie begründet vorliegend kein dauerndes Vollzugshindernis oder Grundlage für eine ermessensweise Bewilligungserteilung, da die Beschwerdeführerin keiner Risikogruppe angehört, eine adäquate medizinische Versorgung auch in ihrem Heimatland sichergestellt ist und die derzeitige Gefährdungslage in der Schweiz und in den USA vergleichbar sind (E. 2.5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Beschwerdeabweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen geschützte Rechtsgüter Sistierung des Einbürgerungsverfahrens Bewilligungsentzug Freizügigkeitseinschränkung Kurzaufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 AIG

Cited as the legal basis for denying the application for a short-term residence permit.

Art. 28 AIG

Cited as the legal basis for denying the application for a short-term residence permit.

Art. 83 AIG

Cited regarding the granting of residence permits and discretionary decisions.

Art. 96 AIG

Cited regarding the awarding of costs.

Art. 13 BV

Cited in the context of family life protection.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited in the context of family life protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00751

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00751 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung mangels Abhängigkeitsverhältnis. [Die 20-jährige Beschwerdeführerin ist US-Bürgerin und lebte auf dem Campus einer US-Eliteuniversität, welchen sie wegen des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie verlassen musste.

In der Folge zog sie zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern und ersuchte hier um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da sie von ihren Eltern abhängig sei und ihr derzeit nicht zuzumuten sei, in ihrem Heimatland eine Wohnung zu suchen.] Die Beschwerdeführerin verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb ihr auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag (E. 1.2). Verzicht auf Aktenbeizug und Vernehmlassung (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ist lediglich in finanzieller Hinsicht von ihren Eltern abhängig und steht damit in keinem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu diesen (E. 2.1 ff.).

Die globale COVID-19-Pandemie begründet vorliegend kein dauerndes Vollzugshindernis oder Grundlage für eine ermessensweise Bewilligungserteilung, da die Beschwerdeführerin keiner Risikogruppe angehört, eine adäquate medizinische Versorgung auch in ihrem Heimatland sichergestellt ist und die derzeitige Gefährdungslage in der Schweiz und in den USA vergleichbar sind (E. 2.5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS COVID-19 FAMILIENLEBEN KERNFAMILIE UNIVERSITÄT USA VEREINIGTE STAATEN · Rechtsnormen:

· Art. 27 AIG Art. 28 AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3