Road Project Approval Standing and Jurisdictional Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the dismissal of an appeal concerning the approval of a road project, finding that the initial appellant lost standing due to property sale, but allowing a successor owner to substitute as the appellant in a permissible party change. The court reasoned that the successor lacked standing to challenge the failure to subject the expenditure decision to a financial referendum as they were a legal entity without political rights, and further, that the challenge regarding jurisdictional allocation between the executive and legislative councils was inapplicable because the road project, approved by the executive council, was justified due to road conditions, safety benefits from a multi-purpose lane, and the public interest in adequate pedestrian/cycling paths outweighed private property interests and the need for economical land use, as alternative designs required greater private intrusion.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt. [Velo- und Fussgängerverkehrsmassnahmen, Instandsetzung] Die Beschwerdeführerin 1 hat mit dem Verkauf der Liegenschaft ihr schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Streitsache verloren. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 aufgrund des Eigentumserwerbs zur Beschwerde legitimiert; ihr Eintritt in das Verfahren ist im Sinn eines Parteiwechsels zulässig (E. 1.2). Der Beschwerdeführerin 2 fehlt es an der Beschwerdelegitimation, soweit sie den Ausgabenbeschluss als solchen anficht. Soweit gegen einen Ausgabenbeschluss vorgebracht werden wollte, er sei zu Unrecht nicht dem (fakultativen) Finanzreferendum unterstellt worden, wäre dies mit den in Stimmrechtssachen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Als juristische Person ist die Beschwerdeführerin 2 indes nicht Trägerin politischer Rechte. Sodann setzte die im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde mögliche Rüge einer Verletzung der Zuständigkeitsordnung im Verhältnis zwischen Regierungs- und Kantonsrat voraus, dass die Beschwerdeführerin 2 vom streitigen Ausgabenbeschluss besonders betroffen wäre bzw. aus dessen Aufhebung einen besonderen Nutzen ziehen könnte. Dies ist nicht ersichtlich: Gemäss § 15 Abs. 1 Satz 1 StrG würden Projekte für Staatsstrassen auch dann vom Regierungsrat festgesetzt, wenn das Projekt neue Ausgaben zur Folge hätte, welche die ihm zustehende Ausgabenkompetenz überstiegen. Anders könnten die Dinge einzig dann liegen, wenn nicht der Regierungsrat, sondern die Baudirektion von ihrer eigenen Projektfestsetzungskompetenz ausgegangen wäre (E. 1.3). Ein Augenschein war/ist nicht notwendig (E. 2). Das Projekt hat keine regionalen Auswirkungen, weshalb die Interessen der Regionalplanung Winterthur und Umgebung nicht betroffen waren. Folglich musste dem Zweckverband keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden (E. 4.1). Dass das nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens festgesetzte Projekt vom ursprünglich geplanten Projekt abweicht, ist nicht zubeanstanden, zumal die Abweichungen nicht dergestalt sind, dass von einem komplett anderen Projekt auszugehen wäre (E. 4.2). Aufgrund des Strassenzustands besteht ein Erneuerungsbedarf. Der Mehrzweckstreifen erhöht die Verkehrssicherheit und hat einen positiven Einfluss auf den Verkehrsfluss. Aus Gründen des Bewegungskomforts sowie der Verkehrssicherheit besteht auch ein öffentliches Interesse an über die Mindestbreiten hinausgehenden Rad- und Fusswegen (E. 6.5.3). Andere Varianten wären mit grösserem Landerwerb bei mehreren Grundeigentümern sowie mit dem Fällen von Bäumen verbunden, weshalb sie einen grösseren Eingriff in private Interessen darstellen würden als das vorliegende Strassenprojekt. Sodann überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 2 an ihrem Eigentum und die öffentlichen Interessen einer wirtschaftlichen und sparsamen Landbeanspruchung (E. 6.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough cited in the 'Rechtsnormen' section, this provision appears to relate to the competence issue discussed in E. 1.3, which was ultimately found not to be applicable to the appellant's specific grievance regarding the expenditure resolution.
Cited to support the reasoning in E. 1.3 regarding the Regierungsrat's competence to affirm projects even if they exceed the normal expenditure limit.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, likely relating to property rights considerations in E. 6.6, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, likely relating to procedural rights mentioned in the reasoning, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, but its application in the final orders is not specified.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, but its application in the final orders is not specified.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, but its application in the final orders is not specified.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, but its application in the final orders is not specified.
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Cited in the 'Rechtsnormen' section, but its application in the final orders is not specified.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, but its application in the final orders is not specified.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00750
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00750 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.02.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt. [Velo- und Fussgängerverkehrsmassnahmen, Instandsetzung] Die Beschwerdeführerin 1 hat mit dem Verkauf der Liegenschaft ihr schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Streitsache verloren.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 aufgrund des Eigentumserwerbs zur Beschwerde legitimiert; ihr Eintritt in das Verfahren ist im Sinn eines Parteiwechsels zulässig (E. 1.2). Der Beschwerdeführerin 2 fehlt es an der Beschwerdelegitimation, soweit sie den Ausgabenbeschluss als solchen anficht. Soweit gegen einen Ausgabenbeschluss vorgebracht werden wollte, er sei zu Unrecht nicht dem (fakultativen) Finanzreferendum unterstellt worden, wäre dies mit den in Stimmrechtssachen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Als juristische Person ist die Beschwerdeführerin 2 indes nicht Trägerin politischer Rechte.
Sodann setzte die im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde mögliche Rüge einer Verletzung der Zuständigkeitsordnung im Verhältnis zwischen Regierungs- und Kantonsrat voraus, dass die Beschwerdeführerin 2 vom streitigen Ausgabenbeschluss besonders betroffen wäre bzw. aus dessen Aufhebung einen besonderen Nutzen ziehen könnte. Dies ist nicht ersichtlich: Gemäss § 15 Abs. 1 Satz 1 StrG würden Projekte für Staatsstrassen auch dann vom Regierungsrat festgesetzt, wenn das Projekt neue Ausgaben zur Folge hätte, welche die ihm zustehende Ausgabenkompetenz überstiegen.
Anders könnten die Dinge einzig dann liegen, wenn nicht der Regierungsrat, sondern die Baudirektion von ihrer eigenen Projektfestsetzungskompetenz ausgegangen wäre (E. 1.3). Ein Augenschein war/ist nicht notwendig (E. 2). Das Projekt hat keine regionalen Auswirkungen, weshalb die Interessen der Regionalplanung Winterthur und Umgebung nicht betroffen waren. Folglich musste dem Zweckverband keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden (E. 4.1). Dass das nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens festgesetzte Projekt vom ursprünglich geplanten Projekt abweicht, ist nicht zu beanstanden, zumal die Abweichungen nicht dergestalt sind, dass von einem komplett anderen Projekt auszugehen wäre (E. 4.2).
Aufgrund des Strassenzustands besteht ein Erneuerungsbedarf. Der Mehrzweckstreifen erhöht die Verkehrssicherheit und hat einen positiven Einfluss auf den Verkehrsfluss. Aus Gründen des Bewegungskomforts sowie der Verkehrssicherheit besteht auch ein öffentliches Interesse an über die Mindestbreiten hinausgehenden Rad- und Fusswegen (E. 6.5.3). Andere Varianten wären mit grösserem Landerwerb bei mehreren Grundeigentümern sowie mit dem Fällen von Bäumen verbunden, weshalb sie einen grösseren Eingriff in private Interessen darstellen würden als das vorliegende Strassenprojekt.
Sodann überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 2 an ihrem Eigentum und die öffentlichen Interessen einer wirtschaftlichen und sparsamen Landbeanspruchung (E. 6.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSGABENBESCHLUSS FUSSGÄNGER MITWIRKUNGSVERFAHREN PARTEIWECHSEL RADWEG RECHTLICHES GEHÖR SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENPROJEKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 33 Abs. I lit. d KV Art. 68 Abs. II KV § 13 Abs. I PBG Art. 4 Abs. II RPG § 12 StrassG § 14 StrassG § 15 Abs. I StrassG § 18 StrassG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen:
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