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VB.2020.00745 • VG ZH VB.2020.00745 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Upheld Despite Subsequent Partnership Registration

Geschäftsnummer VB.2020.00745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to a final residency permit revocation due to repeated and serious criminality, illegally re-entered the country and registered a partnership before being detained, subsequently seeking a new residency permit based on this partnership while an appeal against the denial of procedural residency was pending. The court found that the lower court did not violate its duty to provide justification despite sparse reasoning, and that reinstating suspensive effect would grant no procedural right to stay absent an existing right to reside, while the applicant could not rely on free movement or convention rights given the underlying revocation grounds. Consequently, a summary review of the permit application revealed no obvious fulfillment of admission requirements, leading to the rejection of the appeal insofar as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Aufschiebende Wirkung/Vollzug) | Aufschiebende Wirkung/Vollzug [Der italienische Beschwerdeführer reiste im Missachtung einer Einreisesperre zu seinem Partner in die Schweiz, nachdem seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen wiederholter und teilweise schwerer Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen worden war. Nach seiner Inhaftierung in der Schweiz liess er seine Partnerschaft eintragen. Sein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Partner in der Schweiz ist vor Vorinstanz hängig, welche ihm jedoch einen prozeduralen Aufenthalt verweigert hatte.] Verzicht auf Einholung einer Beschwerdeantwort und Vernehmlassung (E. 1). Da trotz der äusserst knappen Begründung des Rekursentscheids eine sachgerechte Anfechtung möglich ist, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor (E. 2). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde dem Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen. Zu prüfen bleibt allein, ob ein solches aufgrund offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu bewilligen ist (E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. eine Bewilligungsverweigerung wäre aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe zulässig (E. 4.3.6). Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs kann von einer offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen keine Rede sein. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das Migrationsamt auf das Gesuch hätte eintreten müssen (E. 4.3.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug nicht eintragungspflichtig registrierte Partnerschaft Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung schwere Kriminalität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The appeal was dismissed to the extent it was entertained, implying procedural assessment under this article.

Art. 98 Abs. IV ZGB

This provision seems to have been used in conjunction with the final ruling regarding the costs or compensation, although it's less central than the administrative law provisions.

§ 25 Abs. III VRG

This provision was applied for the final regulation of costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00745

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00745 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Aufschiebende Wirkung/Vollzug) · Aufschiebende Wirkung/Vollzug [Der italienische Beschwerdeführer reiste im Missachtung einer Einreisesperre zu seinem Partner in die Schweiz, nachdem seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen wiederholter und teilweise schwerer Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen worden war.

Nach seiner Inhaftierung in der Schweiz liess er seine Partnerschaft eintragen. Sein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Partner in der Schweiz ist vor Vorinstanz hängig, welche ihm jedoch einen prozeduralen Aufenthalt verweigert hatte.] Verzicht auf Einholung einer Beschwerdeantwort und Vernehmlassung (E. 1). Da trotz der äusserst knappen Begründung des Rekursentscheids eine sachgerechte Anfechtung möglich ist, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor (E. 2). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde dem Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen.

Zu prüfen bleibt allein, ob ein solches aufgrund offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu bewilligen ist (E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. eine Bewilligungsverweigerung wäre aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe zulässig (E. 4.3.6). Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs kann von einer offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen keine Rede sein.

Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das Migrationsamt auf das Gesuch hätte eintreten müssen (E. 4.3.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS COVID-19 EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT EINREISESPERRE FAMILIENLEBEN GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT HIV HIV-INFEKTION ITALIEN LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SUSPENSIVWIRKUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 52 AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. b AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 93 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA § 4 Abs. III GebV VGr neu Art. 23 Abs. II VEP § 10 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 41 Abs. III VRG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen:

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