Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00743 • VG ZH VB.2020.00743 KI-generiert

Residency Permit Revocation Upheld Due to Legal Representative's Gross Negligence

Geschäftsnummer VB.2020.00743
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the revocation of a residency permit was justified because the legal representative failed to ensure their client met a deadline for a cost advance, a failure that constitutes gross negligence and bars a request for reinstatement of the deadline. The court emphasized that legal representatives must not only forward deadlines but also verify that clients understand and can fulfill the obligations, and in cases of doubt, should either pay the deposit themselves or request an extension. The client is held accountable for their representative's actions, preventing claims of no gross fault.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Anwaltliche Pflichten in Bezug auf Kostenvorschüsse] Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt oder die Anwältin es nicht dabei bewenden lassen darf, den Auftraggebenden fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten. In Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet das, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin erstens klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung erfolgen soll. Ist vorgesehen, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin direkt erfolgen soll, hat er oder sie dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und – zweitens – vor Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Im Zweifelsfall hat die Rechtsvertretung die Kaution entweder selbst zu bezahlen oder die Frist – wenn möglich – mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken zu lassen. Werden die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf unterlassen, ist die Sorgfaltspflicht verletzt und kann keine Fristwiederherstellung beansprucht werden. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin wiederum muss sich das Verhalten der Vertretung als eigenes anrechnen lassen und kann damit ebenso wenig geltend machen, ihn oder sie treffe kein grobes Verschulden (E. 3.3) Nichteintreten.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug grobe Fahrlässigkeit Zahlungspflicht Aufenthaltsbewilligungen Wohnsitzprinzip Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the consequences of failing to meet deadlines, specifically in relation to the inadmissibility of a claim for reinstatement of a missed deadline.

§ 15 Abs. II lit. b VRG

Cited in conjunction with other provisions concerning the inadmissibility of a claim for reinstatement of a missed deadline.

§ 71 VRG

Cited as the basis for the court's order regarding costs.

§ 101 Abs. III ZPO

Cited as the legal basis for the court's order regarding costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00743

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00743 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Anwaltliche Pflichten in Bezug auf Kostenvorschüsse] Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt oder die Anwältin es nicht dabei bewenden lassen darf, den Auftraggebenden fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten.

In Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet das, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin erstens klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung erfolgen soll. Ist vorgesehen, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin direkt erfolgen soll, hat er oder sie dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und – zweitens – vor Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat.

Im Zweifelsfall hat die Rechtsvertretung die Kaution entweder selbst zu bezahlen oder die Frist – wenn möglich – mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken zu lassen. Werden die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf unterlassen, ist die Sorgfaltspflicht verletzt und kann keine Fristwiederherstellung beansprucht werden. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin wiederum muss sich das Verhalten der Vertretung als eigenes anrechnen lassen und kann damit ebenso wenig geltend machen, ihn oder sie treffe kein grobes Verschulden (E. 3.3) Nichteintreten.

· --- · Stichworte: · FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG INSTRUKTION KAUTION SORGFALTSPFLICHT VERTRETUNG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 71 VRG § 101 Abs. III ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3