Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00741 • VG ZH VB.2020.00741 KI-generiert

Sham Marriage Permit Revocation Upheld Despite Criminal Acquittal

Geschäftsnummer VB.2020.00741
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit based on the determination that the marriage was a sham, authorized under relevant federal law, even when a criminal court issued an acquittal for deception concerning the sham marriage, provided the administrative authorities respected heightened requirements for the right to be heard. The court reasoned that the confluence of circumstances surrounding the couple's meeting, wedding, and subsequent residency and family reunification timelines pointed exclusively to a sham marriage, and subsequent travel to the spouses' home countries during ongoing legal proceedings did not demonstrate a subsequent change of heart (*amor superveniens*) but rather appeared strategically timed. Furthermore, the court found the revocation to be proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Bei Vorliegen einer Scheinehe kann gestützt auf Art. 23 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch ein freisprechendes Strafurteil vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG der (migrationsrechtlichen) Annahme einer Scheinehe nicht entgegen. Dabei haben die Verwaltungsbehörden insbesondere erhöhten Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen (zum Ganzen E. 3.4). Aufgrund der Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die zeitlichen Abläufe der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers und der Wohnsituation der Eheleute lässt die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe führt (E. 3.5). Die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Reisen ins Heimatland ihres jeweiligen Ehegatten vermögen keinen amor superveniens zu belegen, zumal sie erst während des laufenden migrationsrechtlichen Rekursverfahrens und während des noch laufenden Strafverfahrens (und damit zweckgerichtet) erfolgten (zum Ganzen E. 3.7). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Gültigkeit der Ehe Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

This provision was cited as the legal basis for the revocation of the residence permit due to sham marriage.

Art. 23 VEP

This provision was cited alongside Art. 62 lit. d AIG as the basis for the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00741

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00741 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Bei Vorliegen einer Scheinehe kann gestützt auf Art. 23 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (E. 3.2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch ein freisprechendes Strafurteil vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG der (migrationsrechtlichen) Annahme einer Scheinehe nicht entgegen. Dabei haben die Verwaltungsbehörden insbesondere erhöhten Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen (zum Ganzen E. 3.4). Aufgrund der Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die zeitlichen Abläufe der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers und der Wohnsituation der Eheleute lässt die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe führt (E. 3.5).

Die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Reisen ins Heimatland ihres jeweiligen Ehegatten vermögen keinen amor superveniens zu belegen, zumal sie erst während des laufenden migrationsrechtlichen Rekursverfahrens und während des noch laufenden Strafverfahrens (und damit zweckgerichtet) erfolgten (zum Ganzen E. 3.7). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · SCHEINEHE WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 23 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2