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VB.2020.00740 • VG ZH VB.2020.00740 KI-generiert

Driver's License Suspension Upheld Pending Medical Evaluation

Geschäftsnummer VB.2020.00740
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a driver whose license was suspended and their fitness to drive investigated due to concerns about drug use and psychological health. The court upheld the driver's license suspension and ordered a medical evaluation, ruling that the relevant law's list of reasons for such an evaluation is not exhaustive. The court found that an evaluation can be ordered even if a specific traffic offense hasn't been established, relying on information from police reports and medical documents to justify the need for further assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsmedizinische Abklärung | Vorsorglicher Führerausweisentzug und Fahreignungsabklärung: Verkehrsrelevante Betäubungsmittel- und Gesundheitsproblematik (psychisch). Art. 15d Abs. 1 SVG führt bloss exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände auf, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass ein die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Für den der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt durften die Vorinstanzen auf den Polizeirapport abstellen, auch wenn in der vorliegenden Sache kein Strafverfahren eingeleitet wurde, in welchem dieser allenfalls eine Überprüfung erfahren hätte. Denn es ergeben sich auch aus den weiteren Akten, wie dem Austrittsbericht des Sanatoriums Kilchberg und den Vorakten Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin (E.4.5). Die Kosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (E.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung ergänzende medizinische Abklärung medizinische Gründe Führerausweisentzug Polizeirapport wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15d Abs. 1 SVG

The court used this article to explain that the list of reasons for doubt about driving fitness is not exhaustive and can include general clauses. It was applied to justify the order for a driving fitness assessment.

Art. 14 SVG

This article is listed as a legal norm applied in the case, likely related to the broader framework of driving regulations under which the fitness assessment was ordered.

Art. 28a VZV

This article is listed as a legal norm applied in the case, likely related to the procedures for driving fitness assessments.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00740

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00740 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Verkehrsmedizinische Abklärung · Vorsorglicher Führerausweisentzug und Fahreignungsabklärung: Verkehrsrelevante Betäubungsmittel- und Gesundheitsproblematik (psychisch). Art. 15d Abs. 1 SVG führt bloss exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände auf, welche Zweifel an der Fahreignung begründen.

Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass ein die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Für den der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt durften die Vorinstanzen auf den Polizeirapport abstellen, auch wenn in der vorliegenden Sache kein Strafverfahren eingeleitet wurde, in welchem dieser allenfalls eine Überprüfung erfahren hätte.

Denn es ergeben sich auch aus den weiteren Akten, wie dem Austrittsbericht des Sanatoriums Kilchberg und den Vorakten Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin (E.4.5). Die Kosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (E.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAGSERFORDERNIS BESCHWERDEWILLE BETÄUBUNGSMITTEL DROGEN FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG FESTSTELLUNG LEGALITÄTSPRINZIP NICHTIGKEIT STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 14 SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 28a VZV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3