Residence Permit Renewal Appeal Dismissed Due to Short Marriage and Inadmissible New Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the renewal of a residence permit after the appellant's marriage to a citizen lasted just over two years, meaning he could not derive a right to residency from the short duration of the marriage under relevant alien law provisions. The court further ruled that the appellant's newly raised claim based on a consolidated concubinage with a new partner, introduced for the first time during the appeal, was inadmissible because it lacked a sufficiently close factual connection to the subject matter of the prior administrative proceedings, and even if considered, the relationship did not meet the legal standard for a "consolidated concubinage."
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach rund zwei jähriger Ehe. [Der Beschwerdeführer war etwas mehr als zwei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Vor Verwaltungsgericht brachte er erstmals vor, seit Dezember 2019 mit einer neuen Partnerin, welche über die Niederlassungsbewilligung verfüge, in einem gefestigten Konkubinat zu leben.] Aufgrund der weniger als zwei Jahre geführten Ehe kann der Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Gründe, die ihm einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vermitteln würden, machte er keine geltend (E. 2.2f.). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (E. 3.1.2). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen (E. 3.1.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Konkubinat des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (E. 3.2). Selbst wenn die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte neue Beziehung vom Streitgegenstand erfasst wäre, könnte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, da vorliegend nicht von einem gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court explicitly considered and rejected an implicit claim for residence permit extension based on this article.
The court explicitly considered and rejected an implicit claim for residence permit extension based on this article.
The court noted that the appellant presented no grounds for a right to a residence permit based on this article.
This provision was cited in connection with the admissibility of new factual assertions in the appeal proceedings, which the court ultimately rejected regarding the cohabitation claim.
This provision was cited in connection with the admissibility of new factual assertions in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00739
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00739 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach rund zwei jähriger Ehe. [Der Beschwerdeführer war etwas mehr als zwei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Vor Verwaltungsgericht brachte er erstmals vor, seit Dezember 2019 mit einer neuen Partnerin, welche über die Niederlassungsbewilligung verfüge, in einem gefestigten Konkubinat zu leben.] Aufgrund der weniger als zwei Jahre geführten Ehe kann der Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten.
Gründe, die ihm einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vermitteln würden, machte er keine geltend (E. 2.2f.). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (E. 3.1.2). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen (E. 3.1.3).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Konkubinat des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (E. 3.2). Selbst wenn die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte neue Beziehung vom Streitgegenstand erfasst wäre, könnte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, da vorliegend nicht von einem gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT GEFESTIGTES KONKUBINAT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG SCHEIDUNG STREITGEGENSTAND VERLÄNGERUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 64d Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3