Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00738 • VG ZH VB.2020.00738 KI-generiert

Animal Ban Upheld Due to Late Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00738
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A ban on keeping animals was upheld because the appeal was filed late. The appellant claimed to have mailed a copy of the appeal via regular post in addition to the registered letter, but this claim was made after the deadline and was doubted by the court, especially since the lower court had no record of such a mailing. The court found no reason to believe the mailing occurred and thus denied the appeal and a subsequent request for reinstatement of the deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierhalteverbot | Tierhalteverbot: Fristwahrung im Rekursverfahren. Die Aufgabe der eingeschriebenen Rekursschrift erfolgte erst nach Ablauf der Frist. Die bloss rechtzeitige Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten ist nicht ausreichend für die Fristwahrung (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zusätzlich und rechtzeitig eine Kopie der Rekursschrift mittels A-Post in den Briefkasten geworfen habe. Da sie dies erstmals nach Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vorbrachte, obwohl sie vor Vorinstanz zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit ihres Rekurses aufgefordert worden war, und die Vorinstanz über kein solches A-Post-Schreiben verfügt, bestehen begründete Zweifel daran, dass ein solches A-Post-Schreiben existiert. Verzicht auf Zeugenbefragung (E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte verspätet (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Ausweisung aus einer Wohnung Veterinärrecht verspätete Einwendungen Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. I VRG

Used to declare the appeal inadmissible because it was filed after the deadline.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the right to be heard, but not directly used for the final order.

§ 11 Abs. I VRG

Cited in relation to the procedural handling of appeals.

§ 11 Abs. II VRG

Cited in relation to the procedural handling of appeals.

§ 12 Abs. II VRG

Cited in relation to the procedural handling of appeals.

§ 22I VRG

Cited in relation to the procedural handling of appeals.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00738

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00738 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierhalteverbot · Tierhalteverbot: Fristwahrung im Rekursverfahren. Die Aufgabe der eingeschriebenen Rekursschrift erfolgte erst nach Ablauf der Frist. Die bloss rechtzeitige Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten ist nicht ausreichend für die Fristwahrung (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zusätzlich und rechtzeitig eine Kopie der Rekursschrift mittels A-Post in den Briefkasten geworfen habe.

Da sie dies erstmals nach Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vorbrachte, obwohl sie vor Vorinstanz zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit ihres Rekurses aufgefordert worden war, und die Vorinstanz über kein solches A-Post-Schreiben verfügt, bestehen begründete Zweifel daran, dass ein solches A-Post-Schreiben existiert. Verzicht auf Zeugenbefragung (E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte verspätet (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISLAST BEWEISMITTEL BEWEISWÜRDIGUNG FRISTEINHALTUNG FRIST/-EN FRISTWAHRUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG REKURSFRIST REKURSSCHRIFT TIERSCHUTZ VERSPÄTETE EINGABE ZEUGENBEFRAGUNG ZWEIFEL · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 11 VRG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 22I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3