Animal Ban Upheld Due to Late Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA ban on keeping animals was upheld because the appeal was filed late. The appellant claimed to have mailed a copy of the appeal via regular post in addition to the registered letter, but this claim was made after the deadline and was doubted by the court, especially since the lower court had no record of such a mailing. The court found no reason to believe the mailing occurred and thus denied the appeal and a subsequent request for reinstatement of the deadline.
Legislator-Regeste
AmtlichTierhalteverbot | Tierhalteverbot: Fristwahrung im Rekursverfahren. Die Aufgabe der eingeschriebenen Rekursschrift erfolgte erst nach Ablauf der Frist. Die bloss rechtzeitige Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten ist nicht ausreichend für die Fristwahrung (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zusätzlich und rechtzeitig eine Kopie der Rekursschrift mittels A-Post in den Briefkasten geworfen habe. Da sie dies erstmals nach Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vorbrachte, obwohl sie vor Vorinstanz zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit ihres Rekurses aufgefordert worden war, und die Vorinstanz über kein solches A-Post-Schreiben verfügt, bestehen begründete Zweifel daran, dass ein solches A-Post-Schreiben existiert. Verzicht auf Zeugenbefragung (E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte verspätet (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was filed after the deadline.
Cited in relation to the right to be heard, but not directly used for the final order.
Cited in relation to the procedural handling of appeals.
Cited in relation to the procedural handling of appeals.
Cited in relation to the procedural handling of appeals.
Cited in relation to the procedural handling of appeals.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00738
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00738 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierhalteverbot · Tierhalteverbot: Fristwahrung im Rekursverfahren. Die Aufgabe der eingeschriebenen Rekursschrift erfolgte erst nach Ablauf der Frist. Die bloss rechtzeitige Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten ist nicht ausreichend für die Fristwahrung (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zusätzlich und rechtzeitig eine Kopie der Rekursschrift mittels A-Post in den Briefkasten geworfen habe.
Da sie dies erstmals nach Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vorbrachte, obwohl sie vor Vorinstanz zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit ihres Rekurses aufgefordert worden war, und die Vorinstanz über kein solches A-Post-Schreiben verfügt, bestehen begründete Zweifel daran, dass ein solches A-Post-Schreiben existiert. Verzicht auf Zeugenbefragung (E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte verspätet (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISLAST BEWEISMITTEL BEWEISWÜRDIGUNG FRISTEINHALTUNG FRIST/-EN FRISTWAHRUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG REKURSFRIST REKURSSCHRIFT TIERSCHUTZ VERSPÄTETE EINGABE ZEUGENBEFRAGUNG ZWEIFEL · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 11 VRG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 22I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3