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VB.2020.00737 • VG ZH VB.2020.00737 KI-generiert

Apartment Rooftop Extension Permit Upheld Despite Neighbor Objections

Geschäftsnummer VB.2020.00737
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for a rooftop extension on an apartment building, finding that the applicant had sufficiently established the relevant facts without needing an on-site inspection. The court determined that the building height was measured from the natural ground level, not the modified ground level, and that this limit was respected. Claims regarding excessive excavation and traffic safety were dismissed because the plaintiffs could not demonstrate practical benefit from them, as any project deficiencies could be rectified by less impactful secondary conditions. The court also ruled that the second attic and second basement levels were not to be counted towards the story count because they were not suitable for permanent human occupancy, and consequently, these areas did not count towards the building's utilization. An excess in the utilization of the first basement was compensable through utilization transfer, and an increase in building height within the boundary setback area did not constitute a new violation of law, nor did it outweigh neighborly interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Dachaufstockung auf Mehrfamilienhaus. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb sich die aufgeworfenen Fragen ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen (E. 3.1). Nicht der gestaltete, sondern der gewachsene Boden ist massgebend für die Bestimmung der Gebäudehöhe; diese ist eingehalten (E. 4.1.2). Auf die Rügen betreffend übermässige Abgrabungen und Verkehrssicherheit ist nicht einzugehen: Die Beschwerdeführer können keinen praktischen Nutzen aus diesen ziehen, da die fraglichen Projektmängel durch für sie unbedeutende Nebenbestimmungen geheilt werden könnten (E. 4.1.3, E. 4.2). Die Räume und Erschliessungsflächen im zweiten Dachgeschoss und im zweiten Untergeschoss sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, weshalb diese nicht an die Geschosszahl anzurechnen sind (E. 5.2 f.). Die genannten Erschliessungsflächen sind auch bei der Ausnützung nicht anzurechnen, da sich im zweiten Dachgeschoss und im zweiten Untergeschoss keine anrechenbaren Räume befinden. Die Überschreitung der zulässigen Ausnützung im ersten Untergeschoss kann mittels Ausnützungstransfer kompensiert werden (E. 6.2 f.). Die Erhöhung von Gebäuden im Grenzabstandsbereich stellt keinen neuen oder weitergehenden Gesetzesverstoss dar und die dem Bauprojekt entgegenstehenden nachbarlichen Interessen überwiegen nicht (E. 7.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Überschreitung der Gebäudehöhe Baukontrolle Nachbarlegitimation Zonenkonformität Stockwerkeinheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 240 PBG

The court referenced this provision regarding the calculation of building height.

§ 253a Abs. I PBG

This provision was used to determine that certain spaces are not counted towards the number of floors.

§ 255 PBG

This provision was applied to the calculation of building utilization.

§ 276 Abs. I PBG

This provision was used to assess the interests of neighbors in relation to building in the boundary distance area.

§ 341 PBG

This provision was cited in relation to the possibility of compensating for exceeding the permissible utilization.

§ 9 ABV

This provision was mentioned concerning the assessment of the taken-for-granted soil for building height.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00737

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00737 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Dachaufstockung auf Mehrfamilienhaus. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb sich die aufgeworfenen Fragen ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen (E. 3.1).

Nicht der gestaltete, sondern der gewachsene Boden ist massgebend für die Bestimmung der Gebäudehöhe; diese ist eingehalten (E. 4.1.2). Auf die Rügen betreffend übermässige Abgrabungen und Verkehrssicherheit ist nicht einzugehen: Die Beschwerdeführer können keinen praktischen Nutzen aus diesen ziehen, da die fraglichen Projektmängel durch für sie unbedeutende Nebenbestimmungen geheilt werden könnten (E. 4.1.3, E. 4.2). Die Räume und Erschliessungsflächen im zweiten Dachgeschoss und im zweiten Untergeschoss sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, weshalb diese nicht an die Geschosszahl anzurechnen sind (E. 5.2 f.).

Die genannten Erschliessungsflächen sind auch bei der Ausnützung nicht anzurechnen, da sich im zweiten Dachgeschoss und im zweiten Untergeschoss keine anrechenbaren Räume befinden. Die Überschreitung der zulässigen Ausnützung im ersten Untergeschoss kann mittels Ausnützungstransfer kompensiert werden (E. 6.2 f.). Die Erhöhung von Gebäuden im Grenzabstandsbereich stellt keinen neuen oder weitergehenden Gesetzesverstoss dar und die dem Bauprojekt entgegenstehenden nachbarlichen Interessen überwiegen nicht (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ABGRABUNG AUFSTOCKUNG AUGENSCHEIN AUSNÜTZUNGSZIFFER BESITZSTANDSGARANTIE GEBÄUDEHÖHE GESCHOSSZAHLVORSCHRIFTEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NEBENBESTIMMUNGEN VERKEHRSSICHERHEIT WEGABSTAND · Rechtsnormen: · § 9 ABV § 237 PBG § 240 PBG § 244 PBG § 253a Abs. I PBG § 255 PBG § 276 Abs. I PBG § 280 PBG § 341 PBG § 357 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3