Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00736 • VG ZH VB.2020.00736 KI-generiert

Court Orders Acceleration of Information Access Proceedings

Geschäftsnummer VB.2020.00736
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision to suspend proceedings related to a request for access to information. The court found that while a suspension can be justified if dependent on the outcome of another proceeding, it must not cause undue delay. In this case, the court determined that a specific federal court ruling did not have a prejudicial effect on the current proceedings, and therefore, there was no significant reason to suspend the case. The court ruled in favor of accelerating the proceedings, emphasizing the interest in timely resolution over any potential benefit of suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sistierung betreffend Gesuch um Informationszugang | Informationszugang; Sistierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.2.3). Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (E. 2.2). Es ist in casu nicht ersichtlich, wie das Bundesgerichtsurteil präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren haben könnte. Es fehlt daher an einem wichtigen Grund für die Sistierung, und das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung überwiegt ein allfälliges Sistierungsinteresse (E. 2.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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beschleunigtes Verfahren Informationszugang Auskunftsverlangen Einstellung der Leistungen laufender Zins Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used to waive the requirement of further irreparable disadvantage in appeals against the suspension of proceedings when an unjustified delay or denial of justice is claimed.

§ 19a Abs. II VRG

Basis for the suspension of proceedings, which must have weighty reasons, such as dependence on the outcome of another proceeding.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00736

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00736 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sistierung betreffend Gesuch um Informationszugang · Informationszugang; Sistierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.2.3).

Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (E. 2.2). Es ist in casu nicht ersichtlich, wie das Bundesgerichtsurteil präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren haben könnte. Es fehlt daher an einem wichtigen Grund für die Sistierung, und das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung überwiegt ein allfälliges Sistierungsinteresse (E. 2.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · INFORMATIONSZUGANG PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG SISTIERUNG SISTIERUNGSGRUND ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3