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VB.2020.00733 • VG ZH VB.2020.00733 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal: Sufficiency of Evidence for Sham Marriage Finding

Geschäftsnummer VB.2020.00733
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the appeal against the revocation of a residence permit based on a marriage to an EU national, where prior authorities had concluded the marriage was a sham entered into solely to circumvent alien law. Despite several unusual circumstances suggesting a marriage of convenience—such as prolonged separations, extensive travel by the wife engaged in the entertainment industry, and modest, separated living arrangements—the court found that the appellant successfully refuted the cumulative weight of the evidence presented by the lower authorities, concluding that the overall indicia were insufficient to establish a sham marriage, and thus granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Scheinehe [Der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Die Vorinstanzen gelangten zum Schluss, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.] Voraussetzungen für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.4 f.). Darstellung und Würdigung der einzelnen vorgebrachten Argumente für bzw. gegen eine Scheinehe (E. 4): Vorliegend liegt – auch vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Unterhaltungsbranche mit ausgeprägter Reisetätigkeit – eine ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist etwa ungewöhnlich, dass die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung sowie später separat verreist und monatelang voneinander getrennt waren. Auch die wechselnden bescheidenen Wohnverhältnisse und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer meistens über ein Zimmer in der Nähe seines ausserkantonalen Arbeitsorts verfügte, lassen auf eine nicht alltägliche Eheführung schliessen. Der Beschwerdeführer konnte aber trotz diverser Ungereimtheiten insgesamt die einzelnen von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umstossen, weshalb die Indizienlage nicht ausreicht, um eine Scheinehe anzunehmen. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Feststellung einer Scheinehe Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Beweiswürdigung und Beweiskraft Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 lit. d FZA

This provision is listed among the legal norms cited in the final decision's context, which resulted in the appeal being granted.

Art. 7 lit. e FZA

This provision is listed among the legal norms cited in the final decision's context, which resulted in the appeal being granted.

Art. 3 Abs. I Anhang I FZA

This provision is listed among the legal norms cited in the final decision's context, which resulted in the appeal being granted.

Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA

This provision is listed among the legal norms cited in the final decision's context, which resulted in the appeal being granted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00733

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00733 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Scheinehe [Der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Die Vorinstanzen gelangten zum Schluss, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.] Voraussetzungen für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.4 f.).

Darstellung und Würdigung der einzelnen vorgebrachten Argumente für bzw. gegen eine Scheinehe (E. 4): Vorliegend liegt – auch vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Unterhaltungsbranche mit ausgeprägter Reisetätigkeit – eine ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist etwa ungewöhnlich, dass die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung sowie später separat verreist und monatelang voneinander getrennt waren. Auch die wechselnden bescheidenen Wohnverhältnisse und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer meistens über ein Zimmer in der Nähe seines ausserkantonalen Arbeitsorts verfügte, lassen auf eine nicht alltägliche Eheführung schliessen.

Der Beschwerdeführer konnte aber trotz diverser Ungereimtheiten insgesamt die einzelnen von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umstossen, weshalb die Indizienlage nicht ausreicht, um eine Scheinehe anzunehmen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA GUTHEISSUNG INDIZIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3