Revocation of Residency Permit Due to Long-Term Social Assistance Reliance Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the revocation of a residency permit based on long-term, substantial reliance on social assistance, despite the foreign national having resided in the country for decades. The court found that the individual had minimal employment history and was supported by social welfare almost continuously since 2001 without verifiable explanations such as significant care obligations or health limitations, and furthermore, the recent cessation of social assistance, spurred by the permit revocation proceedings, appeared unsustainable due to a lack of sufficient income and uncertainty regarding permanent financial support from a fiancé or children. Consequently, the court upheld the revocation, finding that the protracted failure to integrate justified readmission to the country of origin and that no severe personal hardship warranting non-revocation was established, though the request for legal aid was partially granted.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Die vietnamesische Beschwerdeführerin bezog während ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz jahrelang und in erheblichem Umfang Sozialhilfe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde. Vor Verwaltungsgericht machte sie unter anderem geltend, sich mit Hilfe einer Aushilfsstelle, ihres Sohnes und ihres Verlobten von der Sozialhilfe gelöst zu haben.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2). Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und musste ab Januar 2001 fast ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden, ohne dass dies durch Betreuungspflichten gegenüber ihren früh fremdplatzierten Kindern oder gesundheitliche Einschränkungen erklärbar ist. Auch ihre jüngst unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens erfolgte Loslösung erscheint nicht nachhaltig, zumal sie weiterhin über keine existenzsichernden Einkünfte verfügt und zweifelhaft erscheint, ob ihr Verlobter oder ihre Kinder sie dauerhaft alimentieren können und wollen (E. 3.1 ff.). Zumutbarkeit einer Reeintegration in Vietnam, nachdem die Integration der Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalt weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist und keine grundrechtlich geschützten Beziehungen ersichtlich sind (E. 3.4). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und Begegnung einer allfälligen Suizidgefahr beim Wegweisungsvollzug (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 5-7). Teilweise Gutheissung (Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ansonsten Beschwerdeabweisung).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article appears to be the basis for the decision on the merits regarding the withdrawal of the residence permit due to dependency on social assistance, although the specific operative part citing this is not fully detailed, it is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the core issue addressed (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung).
This provision governs the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) which was partially granted in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00732
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00732 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Die vietnamesische Beschwerdeführerin bezog während ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz jahrelang und in erheblichem Umfang Sozialhilfe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde.
Vor Verwaltungsgericht machte sie unter anderem geltend, sich mit Hilfe einer Aushilfsstelle, ihres Sohnes und ihres Verlobten von der Sozialhilfe gelöst zu haben.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2). Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und musste ab Januar 2001 fast ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden, ohne dass dies durch Betreuungspflichten gegenüber ihren früh fremdplatzierten Kindern oder gesundheitliche Einschränkungen erklärbar ist.
Auch ihre jüngst unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens erfolgte Loslösung erscheint nicht nachhaltig, zumal sie weiterhin über keine existenzsichernden Einkünfte verfügt und zweifelhaft erscheint, ob ihr Verlobter oder ihre Kinder sie dauerhaft alimentieren können und wollen (E. 3.1 ff.). Zumutbarkeit einer Reeintegration in Vietnam, nachdem die Integration der Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalt weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist und keine grundrechtlich geschützten Beziehungen ersichtlich sind (E. 3.4).
Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und Begegnung einer allfälligen Suizidgefahr beim Wegweisungsvollzug (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 5-7). Teilweise Gutheissung (Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ansonsten Beschwerdeabweisung). · --- · Stichworte: · ARZTZEUGNIS FREMDBETREUUNG FREMDPLATZIERTES KIND FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT IV-GESUCH IV-GUTACHTEN IV-VERFAHREN PRIVATLEBEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHKENNTNISSE SUIZIDGEFAHR SUIZIDGEFÄHRDUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLOBT VERWARNUNG VIETNAM · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I lit. c AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 4 VIntA § 16 VRG Art. 77f VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2