Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00730 • VG ZH VB.2020.00730 KI-generiert

Signage Permit Requirement in Core Zone

Geschäftsnummer VB.2020.00730
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether an advertising sign affixed to a structure in a core zone required a building permit, concluding that it did because it qualified as a structure under planning law: it was artificially created, intended to be permanent, fixed to the ground, and significantly altered the visual space. The court reasoned that while advertising boards for a specific, ongoing construction project on the site are exempt, the sign in question did not refer directly to the local building project, and requiring internet navigation to find project details did not meet the standard for direct informational relevance required to avoid permit obligations. Furthermore, the sign did not integrate well into the core zone environment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Werbeschriftzug in der Kernzone. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich (auch in optischer Hinsicht) erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (E. 3.2). In Bauzonen bedürfen Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung keiner Bewilligung. Der strittige Schriftzug nimmt jedoch vorliegend keinen Bezug zum Bauprojekt auf der Bauparzelle. Dass man bei Eingabe des Schriftzugs im Internet auf die Website der Beschwerdeführerin gelangt, auf welcher nach zwei Klicks Angaben zum Bauprojekt zu finden seien, genügt für die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht. Die Angaben zum Projekt müssen auf der Reklametafel selbst ersichtlich sein, damit Interessierte direkt und ohne weitere Umschweife Informationen über das Bauprojekt erhalten. Der Schriftzug erweist sich demgemäss als baubewilligungspflichtig, ist der Schriftzug doch eine Baute die künstlich geschaffen und auf Dauer angelegt, in fester Beziehung zum Erdboden steht und geeignet ist, den Raum äusserlich (in optischer Hinsicht) erheblich zu verändern (E. 3.3). Der Schriftzug befindet sich in der Kernzone und ordnet sich in dieser nicht gut ein (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Bauzone Zonenbeschränkungen Weltraumrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. I RPG

It is the basis for the requirement of a permit for the construction and installation of the advertising lettering.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the dispositive concerning the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00730

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00730 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.03.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Werbeschriftzug in der Kernzone. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich (auch in optischer Hinsicht) erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (E. 3.2).

In Bauzonen bedürfen Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung keiner Bewilligung. Der strittige Schriftzug nimmt jedoch vorliegend keinen Bezug zum Bauprojekt auf der Bauparzelle. Dass man bei Eingabe des Schriftzugs im Internet auf die Website der Beschwerdeführerin gelangt, auf welcher nach zwei Klicks Angaben zum Bauprojekt zu finden seien, genügt für die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht. Die Angaben zum Projekt müssen auf der Reklametafel selbst ersichtlich sein, damit Interessierte direkt und ohne weitere Umschweife Informationen über das Bauprojekt erhalten.

Der Schriftzug erweist sich demgemäss als baubewilligungspflichtig, ist der Schriftzug doch eine Baute die künstlich geschaffen und auf Dauer angelegt, in fester Beziehung zum Erdboden steht und geeignet ist, den Raum äusserlich (in optischer Hinsicht) erheblich zu verändern (E. 3.3). Der Schriftzug befindet sich in der Kernzone und ordnet sich in dieser nicht gut ein (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT BAUSTELLE BAUTEN UND ANLAGEN EINORDNUNG KERNZONE REKLAMETAFEL · Rechtsnormen: · Art. 1 lit. c BVV Art. 1 lit. f BVV § 238 Abs. II PBG Art. 22 Abs. I RPG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3