Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00728 • VG ZH VB.2020.00728 KI-generiert

Access to Documents Under Information Disclosure Act Regarding Building Permit

Geschäftsnummer VB.2020.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal regarding access to documents related to a final building permit under the Information Disclosure Act (IDG). The court determined that the relevant building authority was responsible for handling the access request because the municipality had notified it of the final communal building decision, and the request itself did not require a signature. The court reasoned that the prior public display of building application documents and the right of third parties to receive copies of building law decisions did not preclude later access under the IDG, as documents previously public generally lack a secrecy interest, and the interests opposing disclosure were outweighed by the public interest in access, with no evidence suggesting the requested data would be used improperly.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Einsicht in eine rechtskräftige Baubewilligung nach IDG Die Baudirektion war für die Behandlung des Informationszugangsgesuchs zuständig, weil ihr die Gemeinde den kommunalen Bauentscheid eröffnet hatte (E. 3). Das Gesuch bedurfte keiner Unterschrift (E. 4.1). Dass Baugesuchsunterlagen öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen dürfen, schliesst eine spätere Einsicht gestützt auf das IDG nicht aus; vielmehr besteht bei vormals öffentlichen Dokumenten regelmässig kein Geheimhaltungsinteresse (E. 5.1). Die der Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen nicht (E. 5.2). Für eine missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten bestehen keine Anhaltspunkte (E. 5.2.4). Keine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Zugang zu Dokumenten Baubewilligung Offenlegung von Daten Auskunftsverlangen öffentliches Gebäude Öffentlichkeitsgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Einsicht in eine rechtskräftige Baubewilligung nach IDG Die Baudirektion war für die Behandlung des Informationszugangsgesuchs zuständig, weil ihr die Gemeinde den kommunalen Bauentscheid eröffnet hatte (E. 3).

Das Gesuch bedurfte keiner Unterschrift (E. 4.1). Dass Baugesuchsunterlagen öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen dürfen, schliesst eine spätere Einsicht gestützt auf das IDG nicht aus; vielmehr besteht bei vormals öffentlichen Dokumenten regelmässig kein Geheimhaltungsinteresse (E. 5.1). Die der Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen nicht (E. 5.2). Für eine missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten bestehen keine Anhaltspunkte (E. 5.2.4). Keine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen (E. 6.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSUNTERLAGEN DATENSCHUTZRECHT EINSICHT E-MAIL FORMERFORDERNIS GESUCH INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHKEITSGRUNDSATZ ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PRIVATSPHÄRE STREITGEGENSTAND ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 1 Abs. II lit. a IDG Art. 20 Abs. I IDG Art. 23 Abs. I IDG Art. 23 Abs. II IDG Art. 23 Abs. III IDG Art. 24 Abs. I IDG Art. 8 Abs. I IDV Art. 9 Abs. I IDV Art. 9 Abs. II IDV Art. 9 Abs. III IDV Art. 17 KV § 314 PBG Art. 970 Abs. II Ziff. 2 ZGB · Publikationen:

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