Revocation of Residency Permit for Dual Citizen Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case concerning the revocation of a residency permit for a dual citizen of Trinidad and Tobago and Belgium, who had lived in Switzerland since 2004. The permit was challenged because the individual and her daughters spent an extended period in Trinidad and Tobago between August 2017 and spring 2018, ostensibly to care for her sick father. According to Swiss law, a residency permit can expire if an individual stays abroad for six months without deregistering. However, the court found that the immigration authorities failed to sufficiently prove that the individual had relocated her center of life to Trinidad and Tobago, noting her continued teaching activities in Switzerland and the temporary nature of her stay abroad. Therefore, the appeal was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Landesabwesenheit [Die Beschwerdeführerin ist Doppelbürgerin von Trinidad und Tobago sowie Belgien und lebt seit 2004 in der Schweiz. Zu Beginn hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung, nach der Heirat mit einem Belgier eine solche zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Töchter befanden sich zwischen August 2017 und Frühling 2018 mehrheitlich in Trinidad und Tobago, da die Beschwerdeführerin dort ihren kranken Vater pflegte.] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält (E. 2.2.3). In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht (E. 2.2.5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterführung ihrer Dozententätigkeit, der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte bestehen, die dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 in ihr Heimatland verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis nicht rechtsgenügend erbracht (E. 2.4.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to explain the conditions under which a residence permit expires due to absence from the country.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00725
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220940&W10_KEY=13317042&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00725 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Landesabwesenheit [Die Beschwerdeführerin ist Doppelbürgerin von Trinidad und Tobago sowie Belgien und lebt seit 2004 in der Schweiz. Zu Beginn hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung, nach der Heirat mit einem Belgier eine solche zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Töchter befanden sich zwischen August 2017 und Frühling 2018 mehrheitlich in Trinidad und Tobago, da die Beschwerdeführerin dort ihren kranken Vater pflegte.] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält (E. 2.2.3). In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben.
Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht (E. 2.2.5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterführung ihrer Dozententätigkeit, der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte bestehen, die dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 in ihr Heimatland verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis nicht rechtsgenügend erbracht (E. 2.4.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWEISLAST ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG LANDESABWESENHEIT MITWIRKUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 90 lit. b AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 79 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3