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VB.2020.00721 • VG ZH VB.2020.00721 KI-generiert

Protection Against Violence Act - Emails Constitute Sufficient Evidence for Protective Measures

Geschäftsnummer VB.2020.00721
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld measures imposed under the Protection Against Violence Act after an individual sent threatening and harassing emails, including insults and false accusations, to another person. The court found the existing written evidence sufficient to establish a dangerous situation, even without direct personal testimony from all parties, and concluded that the measures were justified due to continued psychological violence and the potential for the recipient's endangerment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200141 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeschrift verfügt über einen rechtsgenügenden Antrag und eine rechtsgenügende Begründung. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist offensichtlich (E. 1.3). Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, in zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (E. 1.4). Mangels Einvernahme konnten weder die Polizei noch der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Vorliegend ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführerin jedoch ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist damit genügend erstellt (E. 4.2). Wenn der Haftrichter angesichts der in den E-Mails der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Forderungen, die durchaus als Drohungen oder Nötigungen aufgefasst werden können, auf eine Gefährdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholt ausgeübten psychischen Gewalt, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen verwendeten Bezeichnungen wie "Psychopath", "urteilsunfähig" und "homosexuell" sowie die Anschuldigungen, Straftaten begangen zu haben, beitragen, kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter den Begriff des Stalkings fällt (E. 5.2.1). Zu Recht ging der Haftrichter auch vom einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners aus (E. 5.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Verletzung von Schutznormen verfügbarer staatlicher Schutz Notwehr Verbot des Mobbings Häusliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. a GSG

Cited as the legal basis for the initial imposition of protective measures.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited in relation to the sufficient establishment of the factual situation and the assessment of the dangerousness of the behavior.

Art. 11a Abs. V GSG

Cited in the context of assessing the continued existence of the danger and the justification for maintaining protective measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00721

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00721 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200141 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeschrift verfügt über einen rechtsgenügenden Antrag und eine rechtsgenügende Begründung.

Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist offensichtlich (E. 1.3). Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, in zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (E. 1.4). Mangels Einvernahme konnten weder die Polizei noch der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Vorliegend ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführerin jedoch ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken.

Der entscheidrelevante Sachverhalt ist damit genügend erstellt (E. 4.2). Wenn der Haftrichter angesichts der in den E-Mails der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Forderungen, die durchaus als Drohungen oder Nötigungen aufgefasst werden können, auf eine Gefährdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholt ausgeübten psychischen Gewalt, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen verwendeten Bezeichnungen wie "Psychopath", "urteilsunfähig" und "homosexuell" sowie die Anschuldigungen, Straftaten begangen zu haben, beitragen, kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter den Begriff des Stalkings fällt (E. 5.2.1).

Zu Recht ging der Haftrichter auch vom einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners aus (E. 5.2.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSMANGEL DROHUNG EINVERNAHME E-MAIL KONTAKTVERBOT NÖTIGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 11a Abs. V GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3