Land Use Revision Appeal Regarding Protected Townscape and Heritage Building Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld an appeal regarding the designation of a building area in a city's land-use plan revision, specifically concerning property adjacent to a listed building and garden. The court affirmed that establishing a building area to preserve the built structure in a protected townscape constitutes a justifiable public interest, and the property owners failed to sufficiently challenge the untypical setback of their building from the street. However, the court found the lower instance erred in not fully considering the impact of the proposed building area on the listed master builder's house and the visual opening to the garden; the lower court should have explicitly weighed this heritage significance against the building area designation, rather than deferring the full assessment to the building permit stage, leading to the partial granting of the appeal concerning the building area encroaching on the co-involved party's property. The reduction of minimum residential quotas to zero was deemed compliant with planning obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | BZO-Revision Stadt Zürich: Baubereich in Kernzone und Mindestwohnanteile. Die Festlegung eines Baubereichs zur Erhaltung der Bebauungsstruktur in einem geschützten Ortsbild entspricht einem beachtenswerten öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführenden vermögen weder das öffentliche Interesse noch die vorinstanzliche Feststellung, dass der gegenüber der Strasse versetzte Verlauf ihres Gebäudes in der vorherrschenden Struktur untypisch sei, infrage zu stellen. Da der Baubereich eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks nicht stark erschwert, ist das dem Baubereich entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführenden gering (E. 4). Soweit der strittige Baubereich auf dem Grundstück der Mitbeteiligten in das Grundstück des inventarisierten Baumeisterhauses und des inventarisierten Gartens hineinreicht, sind die Inventarobjekte bei der Beurteilung des Baubereichs zu berücksichtigen. Die Überprüfung, ob das vorhandene Schutzobjekt durch eine (Neu-)Baute, welche die Überbauungsmöglichkeiten (insbesondere den Baubereich) ausnutzen würde, beeinträchtigt würde, kann nicht gänzlich in das Baubewilligungsverfahren verschoben werden. Der Einschätzung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1, wonach der Baubereich die inventarisierten Einzelobjekte und deren Wirkungen für das Ortsbild nicht tangiere, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, insbesondere auch die ortsbildprägende Bedeutung des Baumeisterhauses und der Lücke zwischen den Baukörpern, welche die Durchsicht in den Garten erlaubt, in der vorzunehmenden Interessenabwägung als dem Baubereich entgegenstehendes (öffentliches) Interesse zu berücksichtigen und die entsprechende Abwägung vorzunehmen (E. 5). Die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden. Dabei durfte der Beschwerdegegner 1 u.a. das private Interesse des mitbeteiligten Grundeigentümers berücksichtigen.Sodann ist in der Herabsetzung der Mindestwohnanteile auf 0 % keine Verletzung der Planungspflicht zu erblicken (E. 6). Teilweise Gutheissung betreffend Baubereich auf dem Grundstück der Mitbeteiligten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe basis for the partially granted appeal concerning the building area on the co-involved party's property.
Cited in relation to the consideration of protected objects (Baumeisterhaus and garden) in the context of the building area.
Cited as a rule regarding the allowed uses (residential or commercial purposes) within zones.
Cited in relation to the planning obligations regarding the setting of minimum residential quotas (which was not found to be violated).
Cited in the context of the general scope of planning regulations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00720
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00720 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · BZO-Revision Stadt Zürich: Baubereich in Kernzone und Mindestwohnanteile. Die Festlegung eines Baubereichs zur Erhaltung der Bebauungsstruktur in einem geschützten Ortsbild entspricht einem beachtenswerten öffentlichen Interesse.
Die Beschwerdeführenden vermögen weder das öffentliche Interesse noch die vorinstanzliche Feststellung, dass der gegenüber der Strasse versetzte Verlauf ihres Gebäudes in der vorherrschenden Struktur untypisch sei, infrage zu stellen. Da der Baubereich eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks nicht stark erschwert, ist das dem Baubereich entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführenden gering (E. 4). Soweit der strittige Baubereich auf dem Grundstück der Mitbeteiligten in das Grundstück des inventarisierten Baumeisterhauses und des inventarisierten Gartens hineinreicht, sind die Inventarobjekte bei der Beurteilung des Baubereichs zu berücksichtigen.
Die Überprüfung, ob das vorhandene Schutzobjekt durch eine (Neu-)Baute, welche die Überbauungsmöglichkeiten (insbesondere den Baubereich) ausnutzen würde, beeinträchtigt würde, kann nicht gänzlich in das Baubewilligungsverfahren verschoben werden. Der Einschätzung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1, wonach der Baubereich die inventarisierten Einzelobjekte und deren Wirkungen für das Ortsbild nicht tangiere, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, insbesondere auch die ortsbildprägende Bedeutung des Baumeisterhauses und der Lücke zwischen den Baukörpern, welche die Durchsicht in den Garten erlaubt, in der vorzunehmenden Interessenabwägung als dem Baubereich entgegenstehendes (öffentliches) Interesse zu berücksichtigen und die entsprechende Abwägung vorzunehmen (E. 5).
Die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden. Dabei durfte der Beschwerdegegner 1 u.a. das private Interesse des mitbeteiligten Grundeigentümers berücksichtigen. Sodann ist in der Herabsetzung der Mindestwohnanteile auf 0 % keine Verletzung der Planungspflicht zu erblicken (E. 6). Teilweise Gutheissung betreffend Baubereich auf dem Grundstück der Mitbeteiligten. · --- · Stichworte: · BAU- UND ZONENORDNUNG BAUBEREICH BAUMEISTERHAUS BZO DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT GARTENANLAGE INTERESSENABWÄGUNG INVENTAROBJEKT ISOS KERNZONE KERNZONENPLAN NUTZUNGSPLANUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN ORTSBILD ORTSBILDSCHUTZ PRIVATE INTERESSEN RAHMENNUTZUNGSPLÄNE WOHNANTEIL WOHNANTEILPLAN · Rechtsnormen:
· Art. 1 KNHV Art. 9 Abs. I KNHV § 49a Abs. III PBG § 50 Abs. I PBG § 50 Abs. II PBG § 50 Abs. III PBG § 204 Abs. I PBG § 205 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3