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VB.2020.00719 • VG ZH VB.2020.00719 KI-generiert

Elderly Applicant Denied Residence Permit Due to Lack of Dependency and Financial Means

Geschäftsnummer VB.2020.00719
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An elderly applicant sought entry and residence in Switzerland to live with his sons, but the court upheld the denial of a residence permit, reasoning that since no dependency existed between the applicant and his sons, the refusal did not violate the right to family life, and given the applicant had moved his center of life abroad nearly 30 years prior, his right to private life was also unaffected; furthermore, despite the applicant having special personal ties to Switzerland, the lack of necessary financial means justified the refusal under relevant law, although the lower court improperly denied the request for legal aid because the appeal was not obviously without merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Der 1945 geborene Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei seinen Söhnen.] Es besteht keine Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen, weshalb die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Anspruch auf Familienleben nicht berührt. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt vor bald 30 Jahren in sein Heimatland verlegt hatte, ist auch der Schutzbereich seines Rechts auf Privatleben nicht berührt (E. 6). Der Beschwerdeführer verfügt zwar über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG. Da er aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, erweist es sich nicht als rechtsverletzend, ihm gestützt auf Art. 28 AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 7.1). Der Beschwerdeführer ist mittellos, und sein Rekurs war nicht offensichtlich aussichtlos, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abwies (E. 8). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Rechte älterer Menschen finanzielle Mittel unentgeltliche Rechtspflege persönliche Verhältnisse Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

The court explicitly ruled on the refusal of a residence permit based on this article, as the appellant lacked the necessary financial means.

Art. 42 Abs. 2 AIG

This provision was cited in the reasoning leading up to the final orders, but since the explicit instruction is to only include articles cited in the dispositive (orders), and no dispositive orders are provided here that cite this article for the final ruling, it should be excluded based on the strict rule set for inclusion.

Art. 68 Abs. 1 GebVG

This provision concerns the refusal of legal aid by the lower court, which the court overturned in its final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00719

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00719 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der 1945 geborene Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei seinen Söhnen.] Es besteht keine Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen, weshalb die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Anspruch auf Familienleben nicht berührt.

Da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt vor bald 30 Jahren in sein Heimatland verlegt hatte, ist auch der Schutzbereich seines Rechts auf Privatleben nicht berührt (E. 6). Der Beschwerdeführer verfügt zwar über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG. Da er aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, erweist es sich nicht als rechtsverletzend, ihm gestützt auf Art. 28 AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 7.1). Der Beschwerdeführer ist mittellos, und sein Rekurs war nicht offensichtlich aussichtlos, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abwies (E. 8).

Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEZIEHUNGEN ZUR SCHWEIZ FINANZIELLE MITTEL RENTNER · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 42 Abs. 2 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 3 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3