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VB.2020.00715 • VG ZH VB.2020.00715 KI-generiert

Mother's Appeal for Family Reunification Denied Due to Lack of Formal Custody Order Under Bangladeshi Law

Geschäftsnummer VB.2020.00715
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning family reunification, where the applicant sought to bring her son to the country, which required demonstrating parental custody rights. The initial documentation, including an affidavit from the father consenting to the move, was deemed insufficient by the Swiss embassy's trusted lawyer, who required a formal court order granting custody to the mother. The court noted that under Bangladeshi Islamic law applicable to the Muslim parties, the father remains the sole legal representative of the child, and the mother only possesses actual physical custody, which requires a family court petition to deviate from the norm and establish proper custody for reunification purposes; since the mother had not obtained such a court ruling, her appeal was rejected because she could not prove she held the necessary parental custody rights as an unwritten prerequisite for family reunification under immigration law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Familiennachzug: Nachweis des elterlichen Sorgerechts. Als ungeschriebene Voraussetzung für den Familiennachzug muss dem nachziehenden Elternteil das Sorgerecht über das Kind zukommen (E. 2.1). Vorliegend wurden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zivilstandsdokumente einem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Bangladesch unterbreitet. Dieser erklärte, das Affidavit, wonach sich der Kindsvater einverstanden erkläre, dass sein Sohn zu seiner Mutter in die Schweiz ziehe, sei als Sorgerechtsnachweis ungenügend. Die Mutter müsse einem Familiengericht die Zuteilung der elterlichen Sorge beantragen. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Affidavit ein, welches dieselbe Erklärung des Vaters enthält und von einem Senior Judicial Magistrate genehmigt wurde (E. 2.2). In Bangladesch ist auf Fragen der elterlichen Sorge islamisches Recht anzuwenden, wenn die Beteiligten (wie hier) Muslime sind. Der Vater ist alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kinds. Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu, welche auch nach einer eventuellen Scheidung vom Vater fortbesteht. Soll von diesen Regeln abgewichen werden, muss die Mutter einen entsprechenden Antrag bei einem Familiengericht stellen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Mutter weiterhin nicht über das elterliche Sorgerecht verfügt (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug alleiniges Sorgerecht Verbleiberecht Adoptionsrecht muslimisches Recht Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AIG

This article, cited under 'Rechtsnormen' and implicitly related to the basis of the decision regarding family reunification requirements, is the substantive provision governing the matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00715

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug: Nachweis des elterlichen Sorgerechts. Als ungeschriebene Voraussetzung für den Familiennachzug muss dem nachziehenden Elternteil das Sorgerecht über das Kind zukommen (E. 2.1). Vorliegend wurden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zivilstandsdokumente einem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Bangladesch unterbreitet.

Dieser erklärte, das Affidavit, wonach sich der Kindsvater einverstanden erkläre, dass sein Sohn zu seiner Mutter in die Schweiz ziehe, sei als Sorgerechtsnachweis ungenügend. Die Mutter müsse einem Familiengericht die Zuteilung der elterlichen Sorge beantragen. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Affidavit ein, welches dieselbe Erklärung des Vaters enthält und von einem Senior Judicial Magistrate genehmigt wurde (E. 2.2). In Bangladesch ist auf Fragen der elterlichen Sorge islamisches Recht anzuwenden, wenn die Beteiligten (wie hier) Muslime sind.

Der Vater ist alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kinds. Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu, welche auch nach einer eventuellen Scheidung vom Vater fortbesteht. Soll von diesen Regeln abgewichen werden, muss die Mutter einen entsprechenden Antrag bei einem Familiengericht stellen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Mutter weiterhin nicht über das elterliche Sorgerecht verfügt (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BANGLADESCH ELTERLICHE SORGE FAMILIENNACHZUG SORGERECHTSNACHWEIS · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3