Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00714 • VG ZH VB.2020.00714 KI-generiert

Appeal Regarding CAS Thesis Review Bias Dismissed

Geschäftsnummer VB.2020.00714
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealing the failure of their revised certificate of advanced studies (CAS) thesis, which had been remanded for a second expert review following a prior court decision, primarily alleged bias against the second expert due to close business relations with the educational institution and professional peerage with the initial expert. The court rejected this claim, finding no objective circumstances suggesting a risk of prejudice, and upheld the negative assessment of the revised thesis because the second expert's detailed, conclusive, and comprehensible evaluation provided no grounds for objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zweitbegutachtung CAS-Abschlussarbeit | [Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS). Im Rahmen eines ersten Verfahrens beim Verwaltungsgericht wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche die nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen hatte. Mit der vorliegend angefochtenen Ausgangsverfügung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte Abschlussarbeit auch vom Zweitbegutachter mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei.] Die Beschwerdeführerin machte vornehmlich eine Befangenheit des Zweitbegutachters geltend, weil dieser in enger geschäftlicher Beziehung zur Beschwerdegegnerin stehe und zudem ein Berufskollege bzw. "Peer" des ersten Experten sei. Bei objektiver Betrachtung liegen jedoch keine Gegebenheiten vor, die auf eine Gefahr der Voreingenommenheit des Zweitexperten im vorliegenden Verfahren schliessen liessen (E. 4). Die Beurteilung des Zweitexperten erweist sich als sehr einlässlich und detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Seine Bewertung der CAS-Abschlussarbeit ist daher nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgrund negativer Entscheid Obergutachten Befangenheit des Richters Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde endgültiges Nichtbestehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 36 Abs. III FaHG

This provision is cited in the context of the legal norms relevant to the case, which involves a dispute over an educational certificate (CAS), although the specific application in the dispositive is not detailed here, it is listed as a relevant norm.

§ 5a Abs. I VRG

This provision is cited as a relevant legal norm, likely governing the administrative procedure or court review.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00714

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221213&W10_KEY=13317042&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00714 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.03.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Zweitbegutachtung CAS-Abschlussarbeit · [Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS). Im Rahmen eines ersten Verfahrens beim Verwaltungsgericht wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche die nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen hatte.

Mit der vorliegend angefochtenen Ausgangsverfügung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte Abschlussarbeit auch vom Zweitbegutachter mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei.] Die Beschwerdeführerin machte vornehmlich eine Befangenheit des Zweitbegutachters geltend, weil dieser in enger geschäftlicher Beziehung zur Beschwerdegegnerin stehe und zudem ein Berufskollege bzw. "Peer" des ersten Experten sei. Bei objektiver Betrachtung liegen jedoch keine Gegebenheiten vor, die auf eine Gefahr der Voreingenommenheit des Zweitexperten im vorliegenden Verfahren schliessen liessen (E. 4).

Die Beurteilung des Zweitexperten erweist sich als sehr einlässlich und detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Seine Bewertung der CAS-Abschlussarbeit ist daher nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT BEGUTACHTUNG BEZIEHUNGSNÄHE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT EXPERTE NACHVOLLZIEHBARKEIT VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen: · § 36 Abs. III FaHG § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3