Mother and Children Granted Residency Due to Integration Despite Social Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother and her four children, born in Switzerland, were previously ordered to leave the country due to social assistance dependency. After their departure was not enforced, they applied for asylum, which was unsuccessful. Subsequently, they sought a reconsideration of their residency status. The court found that the children's significant integration into Swiss society, particularly their schooling, had fundamentally changed their situation since the expulsion order, allowing them to invoke their right to private life. Despite the mother's prolonged reliance on social assistance and her role in their illegal stay, the court prioritized the children's well-being and granted them residency permits, and also granted the mother a derivative permit based on her role as their caregiver.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung/Nichteintreten) | [Die Beschwerdeführerin 5, eine 1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, und ihre vier (2004, 2005 und 2007) in der Schweiz geborenen Kinder wurden im Jahr 2016 wegen Sozialhilfebezugs rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; statt auszureisen, ersuchten sie im Jahr 2019 zunächst erfolglos um Asyl und hernach um Wiedererwägung des ausländerrechtlichen Entscheids.] Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (E. 2.1). Hier hat sich die Sachlage seit der Wegweisung der Beschwerdeführenden insofern wesentlich geändert, als sich die Beschwerdeführenden 1–4 infolge ihrer fortgeschrittenen, insbesondere schulischen Integration neu auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können, kann ihnen doch das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Mutter und die Illegalität ihres Aufenthalts nur beschränkt vorgeworfen werden (E. 2.4). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt einen materiellen Entscheid (E. 2.5). Aufgrund des langjährigen verschuldeten Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin 5 und ihrer Familie besteht ein (unverändert) erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung; dieses hat jedoch aktuell hinter den gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden 1–4 zurückzutreten, welche hier geboren wurden und ihr Heimatland nicht kennen (E. 3.2). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden 1–4 gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie ihrer Mutter, der sie derzeit allein betreuenden Beschwerdeführerin 5, eine von ihnen abgeleitete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen zum (umgekehrten) Familiennachzug (E. 3.3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for granting a residence permit due to the significant personal interests of the children, who were born and integrated in Switzerland, outweighing the public interest in their expulsion.
Deals with the procedural issue of initiating a request for a residence permit after a legally binding expulsion order, but it is invoked in the reasoning to explain the context, not directly in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00712
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00712 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung/Nichteintreten) · [Die Beschwerdeführerin 5, eine 1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, und ihre vier (2004, 2005 und 2007) in der Schweiz geborenen Kinder wurden im Jahr 2016 wegen Sozialhilfebezugs rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; statt auszureisen, ersuchten sie im Jahr 2019 zunächst erfolglos um Asyl und hernach um Wiedererwägung des ausländerrechtlichen Entscheids.] Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (E. 2.1).
Hier hat sich die Sachlage seit der Wegweisung der Beschwerdeführenden insofern wesentlich geändert, als sich die Beschwerdeführenden 1–4 infolge ihrer fortgeschrittenen, insbesondere schulischen Integration neu auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können, kann ihnen doch das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Mutter und die Illegalität ihres Aufenthalts nur beschränkt vorgeworfen werden (E. 2.4). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt einen materiellen Entscheid (E. 2.5). Aufgrund des langjährigen verschuldeten Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin 5 und ihrer Familie besteht ein (unverändert) erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung; dieses hat jedoch aktuell hinter den gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden 1–4 zurückzutreten, welche hier geboren wurden und ihr Heimatland nicht kennen (E. 3.2).
Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden 1–4 gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie ihrer Mutter, der sie derzeit allein betreuenden Beschwerdeführerin 5, eine von ihnen abgeleitete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen zum (umgekehrten) Familiennachzug (E. 3.3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH INTEGRATION MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE NEUE TATSACHE RECHT AUF PRIVATLEBEN RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG SECONDO SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALISATION VERSCHULDEN WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZEITABLAUF · Rechtsnormen:
· Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2