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VB.2020.00711 • VG ZH VB.2020.00711 KI-generiert

Appeal Concerning Building Permit for Fence Dismissed Due to Lack of Timely Notification Request

Geschäftsnummer VB.2020.00711
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding a building permit for a fence. The appellants claimed their right to be heard was violated due to inadequate staking of the construction site. The court found that the appellants were legitimate in appealing the initial non-entry decision. It determined that the foreign state's involvement in the fence construction did not grant it immunity, thus Swiss jurisdiction and law applied. The court held that neighbors must request official notification of building decisions within 20 days of public announcement, which is consistent with superior law. The court ruled that poor visibility of the staking from the appellants' property did not constitute a flawed staking, and a timely request for notification was feasible. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Gitterzaun; Fristversäumnis bez. Zustellbegehren für baurechtlichen Entscheid; Aussteckung. Die Beschwerdeführenden sind dazu legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zu wehren (E. 1.1). Bei der Errichtung eines Grenzzauns handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe, sondern um eine Tätigkeit nichthoheitlicher Art, weshalb das Land X in der vorliegenden Streitsache sowohl der schweizerischen Gerichtsbarkeit wie auch dem schweizerischen Recht untersteht (E. 1.2). Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (E. 3.1). Dies steht nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Recht (E. 3.2 f.). Die Aussteckung beinhaltet die vereinfachte, massstabsgetreue Darstellung des Umrisses eines Bauvorhabens im Gelände. Hat eine mangelhafte Aussteckung einen Nachbarn oder eine Nachbarin an seiner bzw. ihrer Interessenwahrnehmung gehindert, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ein Eröffnungsmangel vor (E. 4.1). Dass die Aussteckung von den beschwerdeführerischen Grundstücken aus nicht gut sichtbar war, vermag keine fehlerhafte Aussteckung zu begründen. Ein rechtzeitiges Ersuchen um Zustellung des baurechtlichen Entscheids wäre den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen (E. 4.2). Die Frage, ob nicht legitimierten Personen die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen offensteht, braucht nicht entschieden zu werden (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Baubewilligung sachliche Unzuständigkeit ersuchender Staat staatliche Güter Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 311 Abs. I PBG

This provision was used to determine that the plaintiffs had missed the deadline to request notification of the building law decision.

§ 315 Abs. I PBG

This provision was used to determine that the plaintiffs had missed the deadline to request notification of the building law decision.

§ 316 PBG

This provision was used to determine that the plaintiffs had missed the deadline to request notification of the building law decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00711

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00711 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Gitterzaun; Fristversäumnis bez. Zustellbegehren für baurechtlichen Entscheid; Aussteckung. Die Beschwerdeführenden sind dazu legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zu wehren (E. 1.1).

Bei der Errichtung eines Grenzzauns handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe, sondern um eine Tätigkeit nichthoheitlicher Art, weshalb das Land X in der vorliegenden Streitsache sowohl der schweizerischen Gerichtsbarkeit wie auch dem schweizerischen Recht untersteht (E. 1.2). Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (E. 3.1). Dies steht nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Recht (E. 3.2 f.).

Die Aussteckung beinhaltet die vereinfachte, massstabsgetreue Darstellung des Umrisses eines Bauvorhabens im Gelände. Hat eine mangelhafte Aussteckung einen Nachbarn oder eine Nachbarin an seiner bzw. ihrer Interessenwahrnehmung gehindert, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ein Eröffnungsmangel vor (E. 4.1). Dass die Aussteckung von den beschwerdeführerischen Grundstücken aus nicht gut sichtbar war, vermag keine fehlerhafte Aussteckung zu begründen. Ein rechtzeitiges Ersuchen um Zustellung des baurechtlichen Entscheids wäre den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen (E. 4.2).

Die Frage, ob nicht legitimierten Personen die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen offensteht, braucht nicht entschieden zu werden (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG FRISTVERSÄUMNIS IMMUNITÄT NICHTEINTRETENSENTSCHEID ZAUN ZUSTELLBEGEHREN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29a BV § 311 Abs. I PBG § 315 Abs. I PBG § 316 PBG Art. 33 Abs. III RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3