Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00703 • VG ZH VB.2020.00703 KI-generiert

Municipality Termination Challenge Timeliness and Bad Faith

Geschäftsnummer VB.2020.00703
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An entity, after being indefinitely hired following a fixed-term contract with a municipality, received an unreasoned termination notice that only stated a justification could be requested within ten days; the entity subsequently indicated its intent to challenge the termination to the terminating authority, which was aware of this intent through multiple channels. The court ruled against the terminating authority, reasoning that the entity's timely communication of its challenge satisfied the general principle of timely observance of procedural deadlines, rendering the authority's subsequent reliance on a formal failure to request a written justification as bad faith and excessively formalistic, especially since the authority was obligated to provide a reason under its own municipal employment law from the outset, requiring it to now provide the missing justification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Die Beschwerdegegnerin wurde per Januar 2020 von der Beschwerdeführerin, einer Gemeinde, unbefristet angestellt, nachdem sie bei dieser bereits 2019 in befristetem Rahmen tätig gewesen war. Gegen Ende März wurde der Beschwerdegegnerin gekündigt. Diese Verfügung erging als solche unbegründet; ihre letzte Dispositiv-Ziffer enthielt lediglich den Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne. Die Beschwerdeführerin stützte sich hierbei auf § 10a lit. b VRG. Die Beschwerdegegnerin gelangte darauf gegen Ende April 2020 mit Einsprache nach § 10a lit. c VRG an die Gemeindeexekutive. Den Rekurs gegen den von dieser daraufhin gefällten Nichteintretensbeschluss hiess die Vorinstanz gut, und sie verpflichtete die Gemeindeexekutive zur Weiterleitung der Eingabe "zur Beantwortung" an die zuständige Abteilung. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht.] Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (letztlich offengelassen; E. 1.2-4). Die Anstellungsbehörde hatte offenkundig ein Vorgehen nach § 10a lit. b VRG im Sinn. Unmittelbar nach Erhalt der Kündigungsverfügung teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Kündigung anfechten werde bzw. bereits "Klage beim Arbeitsgericht" eingereicht habe. Zudem wurde die Anstellungsbehörde auch durch die (irrtümlich) angerufenen Friedensrichterämter von den eingereichten Klagen in Kenntnis gesetzt. Nach dem allgemeinen prozessualen Fristwahrungsgrundsatz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG) hat die Beschwerdegegnerin ihren Anfechtungswillen rechtzeitig bzw. innert der 10-tägigen Frist kundgetan, was auch der Anstellungsbehörde bekannt war. Indem diese in der Folge davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe nicht frist- bzw. formgerecht um eine Begründung ersucht, verhielt sie sich treuwidrig und überspitzt formalistisch (E. 2.2). Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin von Beginn weg - gestützt auf das eigene (kommunale) Personalrecht - verpflichtet gewesen, ihre Verfügung zu begründen. DieBerufung der Beschwerdeführerin auf § 10a lit. b VRG geht folglich fehl (E. 2.3). Das Versäumte hat die Anstellungsbehörde noch nachzuholen (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Kündigung eines Vertrags böser Glaube Gemeindeaufgabe Mehrfachbeschäftigung öffentliches Personalrecht Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG

Cited implicitly to support the finding that the employee indicated her intent to challenge the termination within the required time frame (the general principle of observing deadlines).

§ 10a lit. b VRG

The court found that the employer's reliance on this provision for issuing an unmotivated decision was misplaced.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00703

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00703 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Die Beschwerdegegnerin wurde per Januar 2020 von der Beschwerdeführerin, einer Gemeinde, unbefristet angestellt, nachdem sie bei dieser bereits 2019 in befristetem Rahmen tätig gewesen war. Gegen Ende März wurde der Beschwerdegegnerin gekündigt. Diese Verfügung erging als solche unbegründet; ihre letzte Dispositiv-Ziffer enthielt lediglich den Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne.

Die Beschwerdeführerin stützte sich hierbei auf § 10a lit. b VRG. Die Beschwerdegegnerin gelangte darauf gegen Ende April 2020 mit Einsprache nach § 10a lit. c VRG an die Gemeindeexekutive. Den Rekurs gegen den von dieser daraufhin gefällten Nichteintretensbeschluss hiess die Vorinstanz gut, und sie verpflichtete die Gemeindeexekutive zur Weiterleitung der Eingabe "zur Beantwortung" an die zuständige Abteilung. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht.] Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (letztlich offengelassen;

E. 1.2-4). Die Anstellungsbehörde hatte offenkundig ein Vorgehen nach § 10a lit. b VRG im Sinn. Unmittelbar nach Erhalt der Kündigungsverfügung teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Kündigung anfechten werde bzw. bereits "Klage beim Arbeitsgericht" eingereicht habe. Zudem wurde die Anstellungsbehörde auch durch die (irrtümlich) angerufenen Friedensrichterämter von den eingereichten Klagen in Kenntnis gesetzt. Nach dem allgemeinen prozessualen Fristwahrungsgrundsatz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG) hat die Beschwerdegegnerin ihren Anfechtungswillen rechtzeitig bzw. innert der 10-tägigen Frist kundgetan, was auch der Anstellungsbehörde bekannt war.

Indem diese in der Folge davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe nicht frist- bzw. formgerecht um eine Begründung ersucht, verhielt sie sich treuwidrig und überspitzt formalistisch (E. 2.2). Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin von Beginn weg - gestützt auf das eigene (kommunale) Personalrecht - verpflichtet gewesen, ihre Verfügung zu begründen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf § 10a lit. b VRG geht folglich fehl (E. 2.3). Das Versäumte hat die Anstellungsbehörde noch nachzuholen (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSWILLE BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEGRÜNDUNGSVERZICHT FRISTWAHRUNGSGRUNDSATZ GESUCH UM BEGRÜNDUNG KOMMUNALES RECHT KÜNDIGUNG ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNBEGRÜNDETE VERFÜGUNG · Rechtsnormen:

· § 5 Abs. II VRG § 10a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3