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VB.2020.00698 • VG ZH VB.2020.00698 KI-generiert

Sham Marriage Residence Permit Revocation Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00698
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residence permit based on strong evidence of a sham marriage. The court found that the applicant would not have obtained the permit without the marriage, the couple's statements about how they met were contradictory, the applicant's ex-wife was paid for the marriage and maintained a concurrent relationship, and she was involved in facilitating sham marriages, with at least three women stating their marriages to the applicant were sham. These factors, among others, led the court to conclude the marriage was not genuine and the revocation was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdacht] Der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ist nicht geeignet, das ausländerrechtliche Verfahren zu beeinflussen. Ob die Strafakten beizuziehen sind, ist anhand der Beweislage zu prüfen (E. 3). Es liegen zahlreiche Indizien vor, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. So wäre der Beschwerdeführer ohne die Heirat nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung gekommen, an welcher er ein grosses Interesse hatte. Zu den Umständen des Kennenlernens liegen bloss spärliche und zudem widersprüchliche Aussagen der Ex-Ehegatten vor. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers wurde zudem für die Heirat mit dem Beschwerdeführer bezahlt und pflegte danach eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Sie beteiligte sich offenbar aktiv an einer Organisation zur Vermittlung von Scheinehen, wobei drei betroffene Scheinehe-Frauen aussagten, die Ex-Frau des Beschwerdeführers hätte ihnen selber gesagt, bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer handle es sich um eine Scheinehe. Auf den Beizug der Strafakten kann damit verzichtet werden (E. 5). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, am bestehenden Scheineheverdacht hinreichende Zweifel zu wecken. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist zu bestätigen (E. 6). Die Aufenthaltsbeendende Massnahme ist auch verhältnismässig (E. 7). Abweisung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung tatsächliche Lebensgemeinschaft Aufenthaltsbewilligung Auflösung des Güterstandes Mischehe Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 51 Abs. II lit. a AIG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 96 Abs. I AIG

This provision is cited in relation to the legal norms applicable to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00698

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00698 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.12.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdacht] Der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ist nicht geeignet, das ausländerrechtliche Verfahren zu beeinflussen.

Ob die Strafakten beizuziehen sind, ist anhand der Beweislage zu prüfen (E. 3). Es liegen zahlreiche Indizien vor, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. So wäre der Beschwerdeführer ohne die Heirat nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung gekommen, an welcher er ein grosses Interesse hatte. Zu den Umständen des Kennenlernens liegen bloss spärliche und zudem widersprüchliche Aussagen der Ex-Ehegatten vor. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers wurde zudem für die Heirat mit dem Beschwerdeführer bezahlt und pflegte danach eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung.

Sie beteiligte sich offenbar aktiv an einer Organisation zur Vermittlung von Scheinehen, wobei drei betroffene Scheinehe-Frauen aussagten, die Ex-Frau des Beschwerdeführers hätte ihnen selber gesagt, bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer handle es sich um eine Scheinehe. Auf den Beizug der Strafakten kann damit verzichtet werden (E. 5). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, am bestehenden Scheineheverdacht hinreichende Zweifel zu wecken. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist zu bestätigen (E. 6). Die Aufenthaltsbeendende Massnahme ist auch verhältnismässig (E. 7).

Abweisung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE DREIJAHRESFRIST GEGENBEWEIS MITWIRKUNGSPFLICHT PARALLELBEZIEHUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 96 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3