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VB.2020.00694 • VG ZH VB.2020.00694 KI-generiert

Appeal Jurisdiction over Court Fees in Child and Adult Protection Matters

Geschäftsnummer VB.2020.00694
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought the remission of court fees imposed by a district court acting as an appellate authority in child and adult protection matters, following the dismissal of appeals against decisions from the child and adult protection authority, which remission was denied by the district court. The administrative court determined that the appeal pathway against the district court's fee remission decision was governed by the provisions of the Civil Procedure Code and cantonal implementing law concerning costs, not the Administrative Procedure Act, and reasoned that because the district court acted as a civil procedural body regarding these specific costs, the proper remedy was an administrative supervisory appeal to the higher cantonal court, not a regular administrative appeal to the government council or the administrative court, resulting in the administrative court dismissing the appeal due to lack of jurisdiction over both the government council's decision and the underlying fee remission ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenerlass | Kostenerlass. [Ausgangspunkt des Rechtsstreits bilden zwei Urteile des Bezirksrats, mit welchen dieser – in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Beschwerden des Beschwerdeführers gegen KESB-Entscheide abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge beim Bezirksrat um Erlass der ihm in diesen beiden Urteilen auferlegten Entscheidgebühren, was der Bezirksrat indes ablehnte. Das Obergericht erachtete sich anschliessend für unzuständig, die vom Beschwerdeführer gegen den negativen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats eingereichte Beschwerde zu behandeln, und überwies die Sache an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel abwies. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.] Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht davon ausging, gegen einen bezirksrätlichen Kostenerlassentscheid betreffend die aus einem Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts herrührenden Gerichtskosten stehe der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug zur Verfügung (E. 2.4). Die vorliegend infrage stehenden Kosten wurden gestützt auf die ZPO und kantonales Ausführungsrecht bemessen und verteilt, und ein Erlass derselben richtet sich nach der betreffenden Regelung in der ZPO. Für eine Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für den Kostenerlass besteht damit kein Raum (zum Ganzen E. 3). Auch wenn im Kostenerlassbeschluss des Bezirksrats als KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt würde, führte dies nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern jener der Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG. Diese kommt in ihrer Ausprägung als "sachliche" Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier – ein fallbezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss die Zuständigkeit richtigerweise nicht bei der rein administrativen Dienstaufsicht(Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen gerichtlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde. Diese ist im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege das Obergericht. Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht, amtet er auch als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG an das Obergericht offen (E. 4.3). Zudem stehen Rekurs und Beschwerde nach VRG nur dann zur Verfügung, wenn der Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit darstellt. Hier geht es um die Anwendung der Kostenerlassnorm von Art. 112 ZPO, welche keine öffentlich-rechtliche Bestimmung im eigentlichen Sinne ist. Die Normen der ZPO sind – als Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den Zivilgerichten anzuwenden (E. 4.4). Der Beschwerdeführer dringt mit seiner gegen den negativen Kostenerlassentscheid gerichteten Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats nicht durch (E. 5.1). Weil das Obergericht bereits seinerseits negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat und auch im Rahmen des Meinungsaustauschs mit dem Verwaltungsgericht nicht bereit war, das Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine Überweisung an jenes auf gleicher Stufe stehende Gericht verwehrt (E. 6.1). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten, und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Verwaltungsgebühren Kindesschutzkosten Erlass von Verfahrenskosten Erwachsenenschutzbehörde Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 ZPO

The court's decision regarding the inadmissibility of the appeal is based on the scope of application of the cost remission norm found in this article.

§§ 82 ff. GOG

The court determined that the correct appeal route against the cost remission decision was the supervisory appeal (Aufsichtsbeschwerde) pursuant to these provisions, not the appeal under VRG.

Art. 64 BV

This provision, likely referring to Art. 64 LTF or a similar Cantonal provision regarding costs/legal aid, is cited in the dispositive concerning the outcome of the case (implied by the general nature of the decision structure and common legal practice, although the text is slightly fragmented regarding costs, the core issue is jurisdiction over cost remission).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00694

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00694 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.08.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenerlass · Kostenerlass. [Ausgangspunkt des Rechtsstreits bilden zwei Urteile des Bezirksrats, mit welchen dieser – in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Beschwerden des Beschwerdeführers gegen KESB-Entscheide abgewiesen hatte.

Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge beim Bezirksrat um Erlass der ihm in diesen beiden Urteilen auferlegten Entscheidgebühren, was der Bezirksrat indes ablehnte. Das Obergericht erachtete sich anschliessend für unzuständig, die vom Beschwerdeführer gegen den negativen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats eingereichte Beschwerde zu behandeln, und überwies die Sache an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel abwies. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.] Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht davon ausging, gegen einen bezirksrätlichen Kostenerlassentscheid betreffend die aus einem Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts herrührenden Gerichtskosten stehe der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug zur Verfügung (E. 2.4).

Die vorliegend infrage stehenden Kosten wurden gestützt auf die ZPO und kantonales Ausführungsrecht bemessen und verteilt, und ein Erlass derselben richtet sich nach der betreffenden Regelung in der ZPO. Für eine Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für den Kostenerlass besteht damit kein Raum (zum Ganzen E. 3). Auch wenn im Kostenerlassbeschluss des Bezirksrats als KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt würde, führte dies nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern jener der Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff.

GOG. Diese kommt in ihrer Ausprägung als "sachliche" Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier – ein fallbezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss die Zuständigkeit richtigerweise nicht bei der rein administrativen Dienstaufsicht (Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen gerichtlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde. Diese ist im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege das Obergericht. Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht, amtet er auch als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten geht, als Organ der Zivilrechtspflege.

Damit steht gegen den streitigen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG an das Obergericht offen (E. 4.3). Zudem stehen Rekurs und Beschwerde nach VRG nur dann zur Verfügung, wenn der Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit darstellt. Hier geht es um die Anwendung der Kostenerlassnorm von Art. 112 ZPO, welche keine öffentlich-rechtliche Bestimmung im eigentlichen Sinne ist. Die Normen der ZPO sind – als Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den Zivilgerichten anzuwenden (E. 4.4).

Der Beschwerdeführer dringt mit seiner gegen den negativen Kostenerlassentscheid gerichteten Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats nicht durch (E. 5.1). Weil das Obergericht bereits seinerseits negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat und auch im Rahmen des Meinungsaustauschs mit dem Verwaltungsgericht nicht bereit war, das Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine Überweisung an jenes auf gleicher Stufe stehende Gericht verwehrt (E. 6.1). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten, und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats.

· --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE AUFSICHTSBESCHWERDE BEZIRKSRAT ENTSCHEIDGEBÜHR JUSTIZVERWALTUNG JUSTIZVERWALTUNGSAKTE KESB KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ KOSTENAUFLAGE KOSTENERLASS MEINUNGSAUSTAUSCH NEGATIVER KOMPETENZKONFLIKT OBERGERICHT RECHTSMITTELINSTANZ ÜBERWEISUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERFAHRENSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 29a BV § 40 Abs. I EG KKESR § 40 Abs. II EG KKESR § 40 Abs. III EG KKESR § 60 EG KKESR § 63 EG KKESR Art. 80 GOG Art. 81 GOG Art. 83 Abs. III GOG Art. 84 GOG Art. 74 Abs. II KV § 45 Abs. I OGRR § 5 Abs. I VRG Art. 450 Abs. I ZGB Art. 450f ZGB § 112 Abs. I ZPO CH · Publikationen:

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