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VB.2020.00688 • VG ZH VB.2020.00688 KI-generiert

Residence Permit Revocation Based on False Statements and Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00688
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The non-renewal or revocation of a residence permit due to false statements during the application process or a sham marriage requires the existence of new facts unknown to the immigration authority when the permit was issued. The court upheld the decision to not extend the permit because the appellant repeatedly provided false information regarding three children he fathered abroad with the mother of those children while married to a Swiss national, and failed to disclose that he had lived with them during the period his right of residence was being assessed, suggesting the marriage was entered into or maintained solely for immigration purposes, and thus finding the non-renewal proportionate while also dismissing the request for free legal aid for the prior appeal as obviously hopeless.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren bzw. Scheinehe setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, welche der Migrationsbehörde bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht bekannt gewesen sind (E. 2.2.1). Hier verschwieg der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2014 mit der Prüfung seines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Behörden (Beschwerdegegner und Vorinstanz) nicht nur, dass er während seiner Ehe mit einer Schweizerin drei Kinder in der Heimat gezeugt und zeitweise mit ihnen und der Kindsmutter zusammengelebt hat, sondern er machte in diesem Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner (E. 2.3). Darüber hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche dafür sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bloss aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder doch zumindest spätestens nach der Geburt seiner jüngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde (E. 2.4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies (E. 4). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Feststellung einer Scheinehe unrichtige Angaben Aufenthaltsbewilligung Sachverhalt Verstoss gegen Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

This provision likely forms the basis for the decision regarding the revocation or non-renewal of the residence permit, as indicated by the facts discussed.

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

This provision likely relates to the grounds for the decision on the revocation or non-renewal of the residence permit.

Art. 96 AIG

This provision is cited in connection with the outcome of the case regarding the revocation or non-renewal of the residence permit.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision was mentioned in the reasoning but is not explicitly cited in the dispositive orders shown in the provided text snippet. However, since it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the operative articles, and the case concerns residence entitlement, it might be implicitly used in the substance of the decision, though the primary operative articles seem to be Art. 50, 62, and 96 AIG for the revocation/non-renewal aspect.

Art. 64 LTF

This article was cited because the court dismissed the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the appeal procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00688

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00688 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren bzw. Scheinehe setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, welche der Migrationsbehörde bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht bekannt gewesen sind (E. 2.2.1).

Hier verschwieg der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2014 mit der Prüfung seines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Behörden (Beschwerdegegner und Vorinstanz) nicht nur, dass er während seiner Ehe mit einer Schweizerin drei Kinder in der Heimat gezeugt und zeitweise mit ihnen und der Kindsmutter zusammengelebt hat, sondern er machte in diesem Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner (E. 2.3). Darüber hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche dafür sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bloss aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder doch zumindest spätestens nach der Geburt seiner jüngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde (E. 2.4).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies (E. 4). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEWILLE FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN NICHTVERLÄNGERUNG PARALLELFAMILIE RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN UMGEHUNGSEHE WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3