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VB.2020.00687 • VG ZH VB.2020.00687 KI-generiert

Procurement Termination Unlawful Due to Authority's Foreseeable Lack of Compliant Bids

Geschäftsnummer VB.2020.00687
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a procurement case where the sole bidder was excluded and the procedure subsequently terminated due to the lack of an offer meeting the specified criteria and technical requirements, resulting in no effective competition. The court reasoned that while a procedure can be aborted for important reasons, making an award to a non-compliant bidder would be improper, and the termination provision allows for such situations; however, because the awarding authority could have foreseen that no compliant offer would be submitted, this circumstance, attributable to the authority, rendered the decision to terminate the process unlawful based on the principle of good faith, leading to a partial acceptance of the appeal to establish the unlawfulness of the termination, while other aspects were deemed moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss der einzigen Anbieterin vom Verfahren und gleichzeitiger Verfahrensabbruch mangels Angebot, welches die festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllen würde und mangels wirksamen Wettbewerbs. Gemäss Art. 13 lit. i IVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen den Abbruch oder die Wiederholung eines Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen. Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 der (kantonalen) Submissionsverordnung die Möglichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich", mithin beispielhaft, vier Fälle, bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es erschiene als stossend, wenn der Zuschlag an die Beschwerdeführerin gegangen wäre, obschon diese die Anforderungen nicht erfüllt hat, während andere potenzielle Anbieter gerade wegen dieser hohen bzw. besonderen Anforderungen auf ein Angebot verzichtet haben dürften. Indes war für die Vergabebehörde vorhersehbar, dass auf ihre Ausschreibung kein vollständiges Angebot eingehen würde. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass solchermassen von der vergebenden Behörde zu verantwortende Umstände den Abbruchentscheid dennoch als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (E.3). Teilweise Gutheissung (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs). Im Übrigen gegenstandslos soweit eintreten.

Schlagwörter

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Teilentscheid Ausschluss vom Vergabeverfahren Annahme des Antrags Verwaltungsbehörde Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 lit. i IVöB
Gemäss Art. 13 lit. i IVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen den Abbruch oder die Wiederholung eines Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen.
Art. 18 Abs. II IVöB
Cited as part of the legal framework concerning the conditions for abandoning a procurement procedure.
§ 37 Abs. I SubmV
Cited as the basis for the possibility of abandoning the procedure for important reasons.
§ 37 Abs. I lit. a SubmV
Cited as the specific provision under which the case for abandoning the procedure was deemed to apply.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. II IVöB

Cited as part of the legal framework concerning the conditions for abandoning a procurement procedure.

§ 37 Abs. I SubmV

Cited as the basis for the possibility of abandoning the procedure for important reasons.

§ 37 Abs. I lit. a SubmV

Cited as the specific provision under which the case for abandoning the procedure was deemed to apply.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00687

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00687 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss der einzigen Anbieterin vom Verfahren und gleichzeitiger Verfahrensabbruch mangels Angebot, welches die festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllen würde und mangels wirksamen Wettbewerbs. Gemäss Art. 13 lit. i IVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen den Abbruch oder die Wiederholung eines Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen.

Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 der (kantonalen) Submissionsverordnung die Möglichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich", mithin beispielhaft, vier Fälle, bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es erschiene als stossend, wenn der Zuschlag an die Beschwerdeführerin gegangen wäre, obschon diese die Anforderungen nicht erfüllt hat, während andere potenzielle Anbieter gerade wegen dieser hohen bzw. besonderen Anforderungen auf ein Angebot verzichtet haben dürften.

Indes war für die Vergabebehörde vorhersehbar, dass auf ihre Ausschreibung kein vollständiges Angebot eingehen würde. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass solchermassen von der vergebenden Behörde zu verantwortende Umstände den Abbruchentscheid dennoch als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (E.3). Teilweise Gutheissung (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs). Im Übrigen gegenstandslos soweit eintreten. · --- · Stichworte: · ABBRUCH AUSSCHLUSS FENSTER FESTSTELLUNG RECHTSWIDRIGKEIT SUBMISSIONSRECHT WIDERRUF ZUSCHLAG · Rechtsnormen:

· Art. 18 Abs. II IVöB § 37 Abs. I SubmV § 37 Abs. I lit. a SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3