Mother Denied Residency Permit Despite Procedural Correction Due to Lack of Strong Emotional Bond
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child's hearing was conducted, resolving a procedural deficiency identified by the federal court. However, the court found that while the separation of a mother and child was not the mother's fault, the required strong emotional bond and practical impossibility of maintaining the relationship were not met, thus denying a right to residency based on family life. The prior decision to deny a residency permit was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491) | [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00491 nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur Kindesanhörung] Am 25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) allerdings bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (zum Ganzen E. 2). Nach der Auffassung des Bundesgerichts hat sich die (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin an seiner Rechtsprechung zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren (E. 3.1 ff.). Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 3.4.2), es erscheint allerdings fraglich, ob die vom Bundesgericht verlangte besonders starke emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben ist (E. 3.4.3). In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung (E. 3.4.4). Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.5). Der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited for the requirement of a child hearing, the lack of which was a procedural defect that needed to be remedied.
Cited as the basis for the right to family life, from which the appellant could not derive a right to remain in the country.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00684
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2022 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491) · [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00491 nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur Kindesanhörung] Am 25.
November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) allerdings bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (zum Ganzen E. 2). Nach der Auffassung des Bundesgerichts hat sich die (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin an seiner Rechtsprechung zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren (E. 3.1 ff.).
Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 3.4.2), es erscheint allerdings fraglich, ob die vom Bundesgericht verlangte besonders starke emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben ist (E. 3.4.3). In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung (E. 3.4.4). Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.5).
Der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH AUFRECHTERHALTUNG DER BEZIEHUNG JAHRELANGES GETRENNTLEBEN KINDESANHÖRUNG MUTTER NACHZUG ZUM KIND REGELMÄSSIGE BESUCHE RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT SORGERECHT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 12 KRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3