Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00681 • VG ZH VB.2020.00681 KI-generiert

Appeal Timeliness Based on Successive Filings

Geschäftsnummer VB.2020.00681
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning social assistance where the appellant filed two nearly identical appeal documents, the first of which was returned by the postal service due to an incorrect address, and the second, corrected version, arrived late. The court reasoned that under established precedent, a timely filing can be cured if a subsequent submission is provably identical to the first faulty one, allowing the original filing date to stand as the continuation of a single procedural act. However, because the two submissions were not demonstrably identical in this case, the court ruled that only the second, later-received appeal document was relevant, which was deemed untimely, thereby dismissing the appeal as late.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw. ungenügend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Mit der Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt. Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet werden muss. Vorliegend sind die beiden Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdeführerin nachweislich nicht identisch. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe nach der Retournierung der ersten Rekursschrift durch die Post mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der Rekursschrift lediglich die ursprüngliche, fristgerechte Prozesshandlung fortgesetzt. Massgeblich ist vielmehr allein der "zweite" Rekurs, welcher die Vorinstanz erreichte und – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – verspätet erfolgte (E. 3.3.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen möglich seien, und sie die "erste" Rekursschrift deshalb an eine andere als in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegebenen Adresse gesandt habe, ist unbehelflich. Dasselbe gilt für ihren Einwand, sie habe nicht gewusst, dass das Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne (E. 3.3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Beschwerdelegitimation Sozialhilfe Angemessenheit der Verfahrensdauer Prozesshandlung Verspätungsausschluss
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00681

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00681 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw. ungenügend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist.

Mit der Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt. Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet werden muss. Vorliegend sind die beiden Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdeführerin nachweislich nicht identisch. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe nach der Retournierung der ersten Rekursschrift durch die Post mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der Rekursschrift lediglich die ursprüngliche, fristgerechte Prozesshandlung fortgesetzt.

Massgeblich ist vielmehr allein der "zweite" Rekurs, welcher die Vorinstanz erreichte und – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – verspätet erfolgte (E. 3.3.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen möglich seien, und sie die "erste" Rekursschrift deshalb an eine andere als in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegebenen Adresse gesandt habe, ist unbehelflich. Dasselbe gilt für ihren Einwand, sie habe nicht gewusst, dass das Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne (E. 3.3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHOLFRIST FRISTENSTILLSTAND FRISTVERLÄNGERUNG GERICHTSFERIEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSFRIST VERSPÄTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3