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VB.2020.00680 • VG ZH VB.2020.00680 KI-generiert

Job Offer Abroad Not Enough for Conditional Release Given Criminal History

Geschäftsnummer VB.2020.00680
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a conditional release for an individual who had secured a job offer abroad, finding that despite this positive step, the individual's criminal history, including two prior conditional releases revoked due to re-offending during probation, indicated a poor legal prognosis. The court determined that the forensic psychological assessment report was valid without further consultation with the individual and concluded that the individual, having prior experience with incarceration and conditional release, had not demonstrated sufficient remorse or a commitment to rehabilitation to warrant early release, even with the job prospect.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB): Ungünstige Legalprognose trotz Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer beschwerte sich gegen die Abweisung seiner bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Er machte geltend, eine Arbeitsstelle in Aussicht und seine Einstellung gegenüber seinen Straftaten geändert zu haben. Auf den auf der Basis der bestehenden Akten formulierten Bericht der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen kann abgestellt werden, auch ohne dass der Beschwerdeführer dafür angehört werden musste (E. 4.1). Neben den Vorstrafen des Beschwerdeführers fällt besonders ins Gewicht, dass ihm bereits zwei Mal eine bedingte Entlassung gewährt worden war, er jedoch jeweils noch während der Probezeit wieder delinquiert hatte (E. 4.2). Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht seine erste Haft und auch nicht seine erste anstehende bedingte Entlassung war, hat der Beschwerdeführer als institutionserprobt zu gelten und es hätte auch an ihm gelegen, sich aktiv für eine erkennbare Tataufarbeitung einzusetzen (E. 4.5). Es ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühte und eine entsprechende Bestätigung einer Stelle im Ausland vorlegen konnte, doch ist dahin noch kein Gesinnungswandel in Bezug auf die fehlende Einsicht und sein Vorleben zu erkennen. Es bleibt zumindest die Möglichkeit der Anstossung einer Tataufarbeitung im weiteren Vollzug (E. 4.8). Die Legalprognose ist nach wie vor deutlich belastet (E. 4.9). Abweisung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung strafrechtliche Rehabilitation Arbeitsangebot umfangreiches Vorstrafenregister persönliche Verhältnisse Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The appeal concerned the denial of conditional release, which is regulated by this article.

Art. 86 Abs. 1 StGB

This provision likely relates to the conditions or criteria for conditional release that were assessed in the decision.

Art. 86 Abs. 2 StGB

This provision likely relates to the assessment of the legal prognosis or specific circumstances influencing the decision on conditional release.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00680

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00680 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB): Ungünstige Legalprognose trotz Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer beschwerte sich gegen die Abweisung seiner bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Er machte geltend, eine Arbeitsstelle in Aussicht und seine Einstellung gegenüber seinen Straftaten geändert zu haben.

Auf den auf der Basis der bestehenden Akten formulierten Bericht der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen kann abgestellt werden, auch ohne dass der Beschwerdeführer dafür angehört werden musste (E. 4.1). Neben den Vorstrafen des Beschwerdeführers fällt besonders ins Gewicht, dass ihm bereits zwei Mal eine bedingte Entlassung gewährt worden war, er jedoch jeweils noch während der Probezeit wieder delinquiert hatte (E. 4.2). Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht seine erste Haft und auch nicht seine erste anstehende bedingte Entlassung war, hat der Beschwerdeführer als institutionserprobt zu gelten und es hätte auch an ihm gelegen, sich aktiv für eine erkennbare Tataufarbeitung einzusetzen (E. 4.5).

Es ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühte und eine entsprechende Bestätigung einer Stelle im Ausland vorlegen konnte, doch ist dahin noch kein Gesinnungswandel in Bezug auf die fehlende Einsicht und sein Vorleben zu erkennen. Es bleibt zumindest die Möglichkeit der Anstossung einer Tataufarbeitung im weiteren Vollzug (E. 4.8). Die Legalprognose ist nach wie vor deutlich belastet (E. 4.9). Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG GUTACHTEN LEGALPROGNOSE STRAFVOLLZUG TATAUFARBEITUNG · Rechtsnormen:

· Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3