Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00678 • VG ZH VB.2020.00678 KI-generiert

Heritage Listing Dispute: Building Demolition and Barn Preservation

Geschäftsnummer VB.2020.00678
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A historical building was de-listed despite initial protection, based on the principle that administrative decisions can be revoked if factual or legal circumstances change significantly, requiring a balancing of public interest in correct law enforcement against private reliance interests. While the court acknowledged a change in the building's interior, it found the original assessment of its situational value to be flawed due to errors in a subsequent expert report. Consequently, the court partially upheld the appeal, revoking the requirement to preserve the roof structure due to significant internal alterations, but maintained the protection of the barn based on its situational value.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Zulässigkeit der Aufhebung einer Unterschutzstellung Die Aufhebung einer Schutzmassnahme richtet sich gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen. Danach können Verwaltungsakte, die wegen wesentlicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich widerrufen werden. Dabei stehen sich das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber, die gegeneinander abzuwägen sind. (...) Bei Unterschutzstellungsverfügungen ist zu beachten, dass die Unterschutzstellung nicht bloss voraussetzt, dass es sich um ein schutzfähiges Objekt im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG handelt, sondern dass zusätzlich die betreffende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Bereits eine wesentliche Veränderung der Interessenlage kann deshalb bewirken, dass die Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr entspricht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb eine spätere Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme nicht ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und -abwägung beruht wie die frühere Schutzanordnung (E. 8.2). Das zweiseitige Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK), auf das die Feststellungen der Beschwerdegegnerin abstützen, weist wesentliche Irrtümer, Widersprüche und Ungenauigkeiten auf (E. 9.5). Deshalb ist abweichend vom Gutachten der KDK und der Feststellung der Beschwerdegegnerin noch immer von einer Schutzwürdigkeit aufgrund des Situationswerts bzw. einer wesentlichen landschaftsprägenden Wirkung auszugehen. (...) In Anbetracht der krassen baulichen Veränderungen im Innern des Streitobjekts (...) und angesichts dessen, dass es nur aufgrund seines Situationswerts unter Schutz gestellt wurde, erscheint jedoch ein Festhalten an der den Eigentümer belastendenAuflage, dass der Dachstuhl zu erhalten sei, nicht mehr gerechtfertigt (E. 9.5.5). Die Unterschutzstellung der Zehntenscheune aufgrund ihres Situationswerts erscheint nach wie vor als verhältnismässig (E. 9.6.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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öffentliches Gebäude Streitwert Denkmalschutz Schutz des öffentlichen Interesses Grundeigentum Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of the principle of good faith and protection of legitimate expectations, which are relevant to the revocation of administrative acts.

§ 203 Abs. 1 PBG

Relates to the criteria for objects worthy of protection under heritage protection law, which is the subject of the case.

§ 5 Abs. 3 VRG

Refers to the revocation of administrative acts based on changes in factual or legal circumstances, which is a key legal principle applied in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00678

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00678 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Zulässigkeit der Aufhebung einer Unterschutzstellung Die Aufhebung einer Schutzmassnahme richtet sich gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen. Danach können Verwaltungsakte, die wegen wesentlicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich widerrufen werden.

Dabei stehen sich das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber, die gegeneinander abzuwägen sind. (...) Bei Unterschutzstellungsverfügungen ist zu beachten, dass die Unterschutzstellung nicht bloss voraussetzt, dass es sich um ein schutzfähiges Objekt im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG handelt, sondern dass zusätzlich die betreffende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Bereits eine wesentliche Veränderung der Interessenlage kann deshalb bewirken, dass die Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr entspricht.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb eine spätere Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme nicht ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und -abwägung beruht wie die frühere Schutzanordnung (E. 8.2). Das zweiseitige Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK), auf das die Feststellungen der Beschwerdegegnerin abstützen, weist wesentliche Irrtümer, Widersprüche und Ungenauigkeiten auf (E. 9.5). Deshalb ist abweichend vom Gutachten der KDK und der Feststellung der Beschwerdegegnerin noch immer von einer Schutzwürdigkeit aufgrund des Situationswerts bzw. einer wesentlichen landschaftsprägenden Wirkung auszugehen. (...) In Anbetracht der krassen baulichen Veränderungen im Innern des Streitobjekts (...) und angesichts dessen, dass es nur aufgrund seines Situationswerts unter Schutz gestellt wurde, erscheint jedoch ein Festhalten an der den Eigentümer belastenden Auflage, dass der Dachstuhl zu erhalten sei, nicht mehr gerechtfertigt (E. 9.5.5).

Die Unterschutzstellung der Zehntenscheune aufgrund ihres Situationswerts erscheint nach wie vor als verhältnismässig (E. 9.6.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG MATERIELLE RECHTSKRAFT RECHTLICHES GEHÖR RES IUDICATA SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERTRAUENSSCHUTZ VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG WIDERRUF WIDERSPRUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 203 Abs. 1 PBG § 5 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3