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VB.2020.00677 • VG ZH VB.2020.00677 KI-generiert

Administrative Court Upholds Appeal Against Building Permit Due to Unremediable Noise Exceedance

Geschäftsnummer VB.2020.00677
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a building permit that involved a noise protection exception permit, finding that alleged noise deficiencies could not be remedied by ancillary provisions, thus legitimizing the appeal. The court reasoned that granting a building permit when noise immission limits (specifically a 9 dB(A) nighttime exceedance for twelve bedrooms) cannot be met requires proof of an overriding public interest, necessitating a comprehensive balancing of the public interest in the construction against the interest in noise reduction, where mere private interest in optimal land use is insufficient. Despite recognizing a significant public interest in urban residential space, the court concluded that this interest, even considering a potential reclassification of the sensitivity level, did not outweigh the considerable noise exceedance and the associated health protection interest, especially since alternative, less exposed placements for living quarters were possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Die gerügten lärmrechtlichen Mängel könnten nicht mittels Nebenbestimmung geheilt werden, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 37 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Hierzu bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisation des Bauvorhabens und demjenigen an einer Reduktion der Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Zweck von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am Bau eines Wohngebäudes im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private Interesse der Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks genügt nicht. Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung nach innen (E. 3.2). Bei den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Nacht um 9 dB (A) für 12 Schlafzimmer handelt es sich nicht mehr um unwesentliche Immissionsgrenzwertüberschreitungen (E. 3.3.). Die Möglichkeit einer Aufstufung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen. Dabei darf nicht einfach von den Immissionsgrenzwerten der höheren Empfindlichkeitsstufe ausgegangen werden und die verbleibende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mit den öffentlichen Interessen am Bauprojekt abgewogen werden. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte muss bei der Interessenabwägung in dem Mass berücksichtigt werden, wie sie in der gegebenen Zone zutage tritt, ansonsten würde die Einteilungin Empfindlichkeitszonen ihre Bedeutung verlieren (E. 3.4.3). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass an Wohnraum in der Stadt Zürich ein grosses öffentliches Interesse besteht. Allerdings vermag dieses Interesse auch in Zusammenhang mit einer allfälligen Möglichkeit einer Aufstufung die erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von 9 dB (A) und das damit einhergehende Interesse am Gesundheitsschutz nicht zu überwiegen. Eine andere, weniger dem Strassenlärm ausgesetzte Platzierung von Wohnräumen ist möglich (E. 3.4.4-7). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Lärmpegel öffentliches Gebäude Wohnnutzung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 USG

Cited in the reasoning concerning the necessary public interest for the construction of a residential building in a noise-affected area.

Art. 31 Abs. I LSV

Cited among the legal norms of the decision.

Art. 31 Abs. II LSV

Cited among the legal norms of the decision.

Art. 43 Abs. II LSV

Cited among the legal norms of the decision.

Art. 37 Abs. 1 LSV

Mentioned as the basis for conditions when immission limit values cannot be met, although not explicitly in the final operative part, its context is closely tied to the substantive application of noise law.

§ 321 Abs. I PBG

Cited among the legal norms of the decision.

§ 21 Abs. I VRG

Cited among the legal norms of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00677

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00677 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.03.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Die gerügten lärmrechtlichen Mängel könnten nicht mittels Nebenbestimmung geheilt werden, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2).

Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 37 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Hierzu bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisation des Bauvorhabens und demjenigen an einer Reduktion der Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen.

Mit Blick auf den Zweck von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am Bau eines Wohngebäudes im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private Interesse der Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks genügt nicht. Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung nach innen (E. 3.2). Bei den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Nacht um 9 dB (A) für 12 Schlafzimmer handelt es sich nicht mehr um unwesentliche Immissionsgrenzwertüberschreitungen (E. 3.3.).

Die Möglichkeit einer Aufstufung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen. Dabei darf nicht einfach von den Immissionsgrenzwerten der höheren Empfindlichkeitsstufe ausgegangen werden und die verbleibende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mit den öffentlichen Interessen am Bauprojekt abgewogen werden. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte muss bei der Interessenabwägung in dem Mass berücksichtigt werden, wie sie in der gegebenen Zone zutage tritt, ansonsten würde die Einteilung in Empfindlichkeitszonen ihre Bedeutung verlieren (E. 3.4.3).

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass an Wohnraum in der Stadt Zürich ein grosses öffentliches Interesse besteht. Allerdings vermag dieses Interesse auch in Zusammenhang mit einer allfälligen Möglichkeit einer Aufstufung die erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von 9 dB (A) und das damit einhergehende Interesse am Gesundheitsschutz nicht zu überwiegen. Eine andere, weniger dem Strassenlärm ausgesetzte Platzierung von Wohnräumen ist möglich (E. 3.4.4-7). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSTUFUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG IMMISSIONSGRENZWERTE INTERESSENABWÄGUNG LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN NEBENBESTIMMUNG · Rechtsnormen:

· Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 43 Abs. II LSV § 321 Abs. I PBG Art. 22 USG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3