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VB.2020.00675 • VG ZH VB.2020.00675 KI-generiert

Monument Protection and Accessory Review of Land-Use Plans

Geschäftsnummer VB.2020.00675
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a preliminary decision regarding monument protection, specifically challenging a land-use plan designation that reserved a portion of the building plot as non-developable green space, despite the plot being located in a core zone generally allowing construction. The court reasoned that the monument inventory is only binding on authorities, and an accessory review of the land-use plan is generally not permissible unless there have been significant changes in circumstances rendering the plan unlawful, or if the concerned party lacked the opportunity to challenge the restrictions at the time of the plan's adoption; since neither exception applied, the prerequisites for an accessory review were not met, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorentscheid betreffend Denkmalschutz | Vorentscheid betreffend Denkmalschutz. Das KOBI ist lediglich behördenverbindlich. Es sieht auf dem strittigen Baugrundstück eine grün schraffierte Fläche vor, welche nicht überbaut werden kann. Allerdings befindet sich das Baugrundstück in der Kernzone, sodass von einer grundsätzlichen Überbaubarkeit ausgegangen werden muss, sofern die Kernzonenbestimmungen nicht Gegensätzliches beinhalten (E. 3.2). Eine akzessorische Nutzungsplankontrolle ist nach herrschender Lehre und Praxis nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt. Zum anderen kann der Plan überprüft werden, wenn sich die betroffene beschwerdeberechtigte Person beim Planerlass noch nicht über die ihr auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und sie im damaligen Zeitpunkt objektiv keine Möglichkeit bzw. keinen Anlass hatte, ihre Interessen zu verteidigen (E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine akzessorische Nutzungsplanüberprüfung sind nicht gegeben (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Vorentscheid Freihaltezone Bauplan Denkmalschutz Baubeschränkungsdienstbarkeit Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited among the legal norms and is the likely procedural basis for the outcome, although the dispositive itself is not fully visible, it is listed in the section detailing the applied norms.

Art. 21 RPG

This provision is cited among the legal norms applicable to the case concerning land use planning.

§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited among the legal norms applied by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00675

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00675 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Vorentscheid betreffend Denkmalschutz · Vorentscheid betreffend Denkmalschutz. Das KOBI ist lediglich behördenverbindlich. Es sieht auf dem strittigen Baugrundstück eine grün schraffierte Fläche vor, welche nicht überbaut werden kann. Allerdings befindet sich das Baugrundstück in der Kernzone, sodass von einer grundsätzlichen Überbaubarkeit ausgegangen werden muss, sofern die Kernzonenbestimmungen nicht Gegensätzliches beinhalten (E. 3.2).

Eine akzessorische Nutzungsplankontrolle ist nach herrschender Lehre und Praxis nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt. Zum anderen kann der Plan überprüft werden, wenn sich die betroffene beschwerdeberechtigte Person beim Planerlass noch nicht über die ihr auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und sie im damaligen Zeitpunkt objektiv keine Möglichkeit bzw. keinen Anlass hatte, ihre Interessen zu verteidigen (E. 3.3).

Die Voraussetzungen für eine akzessorische Nutzungsplanüberprüfung sind nicht gegeben (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG DENKMALSCHUTZ LEGITIMATION NUTZUNGSPLAN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBERKOMMUNALES INVENTAR · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 29 Abs. II BV § 238 Abs. II PBG Art. 21 RPG § 19a VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3