Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00674 • VG ZH VB.2020.00674 KI-generiert

Protective Order Upheld Against Stalker Under Amended GSG

Geschäftsnummer VB.2020.00674
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a protective order, including a spatial and contact ban against an individual who stalked a prosecutor, marking the first such case under a recent amendment to the Protection Against Violence Act (GSG) that removed the prerequisite of a family or partnership relationship for protection measures. The court reasoned that the repeated actions—such as calls, appearing at the private address, inquiries with neighbors, leaving items, distributing leaflets, and social media posts—collectively constituted stalking by unduly interfering with the victim's private life and exceeding what a public official must tolerate, emphasizing that under the GSG, the credible demonstration of endangerment suffices, not proof of criminal conduct or the perpetrator's subjective intent, and that the continuation of the protective measures was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch eine Person ohne familiäre oder partnerschaftliche Beziehung. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund diverser Handlungen, welche einen Staatsanwalt betrafen, mit einem polizeilichen Rayon- und Kontaktverbot belegt. Kammerzuständigkeit, da erstmaliger Stalking-Fall nach GSG seit dessen Änderung per 1. Juli 2020 (E. 1). Die GSG-Änderung eröffnet sämtlichen von Stalking-Handlungen betroffenen Personen den Zugang zu Schutzmassnahmen, ohne dass eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zum Gefährder vorzuliegen hat (E. 2.1). Es gibt keine allgemein gültige Definition von Stalking. Viele Einzelhandlungen werden erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking. Neben sog. Trennungs- und Beziehungsstalking tritt Stalking insbesondere bei exponierten Berufsgruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt auf (E. 2.5). Es gilt, im Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer vorgenommen Handlungen (Anrufe, an der Privatadresse erscheinen, Erkundungen bei Nachbarn anstellen, etwas vor die Tür legen, Flugblätter verteilen, Facebook-Posts) sind geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden. Zentral ist der nicht gewünschte Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners. Insbesondere die Kumulation all dieser Vorfälle führte dazu, dass sich der Beschwerdegegner beobachtet und in seiner Lebensweise beeinträchtigt fühlte. Zudem gingen die Handlungen über den allgemein verträglichen Rahmen dessen hinaus, was sich eine Person auch in öffentlicher Funktion als Staatsanwalt gefallen lassen muss (E. 4.2). Die Einwände des Beschwerdeführers, alles was er unternommen habe, sei nichts Falsches oder Verbotenes, greifen zu kurz. Das GSG wurde gerade deswegen eingeführt, um innerhalb eines kurzen Verfahrens zumindest eine vorläufige Lösung zu ermöglichen (E. 4.3). Ein Glaubhaftmachen der Gefährdung genügt und strafrechtliches Verhalten wird nichtvorausgesetzt (E. 4.4). Die subjektive Absicht des Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht nachgewiesen werden (E. 4.5). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen war verhältnismässig (E. 4.6). Auf allfällige Genugtuungsansprüche ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 4.9). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtlicher Vorsatz Verbot des Mobbings Schutz der Familie Zulassung der Zwangsvollstreckung Furchterregung Gefährdung des Lebens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and corresponds to the main subject matter (Measures under the Protection against Violence Act) which was the basis for the decision on the appeal.

Art. 12 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the imposition or extension of protective measures.

Art. 1 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the scope of the Protection against Violence Act.

Art. 2 Abs. 1 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section regarding the definitions or conditions applicable under the Act.

Art. 3 GSG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and likely concerns the conditions for issuing protective measures.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00674

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220783&W10_KEY=13317043&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00674 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.04.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch eine Person ohne familiäre oder partnerschaftliche Beziehung. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund diverser Handlungen, welche einen Staatsanwalt betrafen, mit einem polizeilichen Rayon- und Kontaktverbot belegt.

Kammerzuständigkeit, da erstmaliger Stalking-Fall nach GSG seit dessen Änderung per 1. Juli 2020 (E. 1). Die GSG-Änderung eröffnet sämtlichen von Stalking-Handlungen betroffenen Personen den Zugang zu Schutzmassnahmen, ohne dass eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zum Gefährder vorzuliegen hat (E. 2.1). Es gibt keine allgemein gültige Definition von Stalking. Viele Einzelhandlungen werden erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking. Neben sog. Trennungs- und Beziehungsstalking tritt Stalking insbesondere bei exponierten Berufsgruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt auf (E. 2.5).

Es gilt, im Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer vorgenommen Handlungen (Anrufe, an der Privatadresse erscheinen, Erkundungen bei Nachbarn anstellen, etwas vor die Tür legen, Flugblätter verteilen, Facebook-Posts) sind geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden. Zentral ist der nicht gewünschte Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners. Insbesondere die Kumulation all dieser Vorfälle führte dazu, dass sich der Beschwerdegegner beobachtet und in seiner Lebensweise beeinträchtigt fühlte.

Zudem gingen die Handlungen über den allgemein verträglichen Rahmen dessen hinaus, was sich eine Person auch in öffentlicher Funktion als Staatsanwalt gefallen lassen muss (E. 4.2). Die Einwände des Beschwerdeführers, alles was er unternommen habe, sei nichts Falsches oder Verbotenes, greifen zu kurz. Das GSG wurde gerade deswegen eingeführt, um innerhalb eines kurzen Verfahrens zumindest eine vorläufige Lösung zu ermöglichen (E. 4.3). Ein Glaubhaftmachen der Gefährdung genügt und strafrechtliches Verhalten wird nicht vorausgesetzt (E. 4.4).

Die subjektive Absicht des Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht nachgewiesen werden (E. 4.5). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen war verhältnismässig (E. 4.6). Auf allfällige Genugtuungsansprüche ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 4.9). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · BELÄSTIGUNG BEZIEHUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STAATSANWALTSCHAFT STALKING ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen:

· Art. 1 GSG Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 12 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3