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VB.2020.00673 • VG ZH VB.2020.00673 KI-generiert

Public Procurement: Award Criteria Weighting and Timeliness of Objections

Geschäftsnummer VB.2020.00673
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the evaluation and weighting of award criteria in a public procurement for a photovoltaic installation. The court found that award criteria, used to assess the best price-performance ratio for the economically most advantageous offer, must be disclosed with their ranking or weighting in the tender documents. While awarding authorities have considerable discretion in setting these criteria and evaluating offers, bidders have an obligation to raise certain defects early. The court deemed several of the complainant's objections too late. It also clarified that a single performance aspect of an offer can only be considered once in the award assessment, either in price, quality, or an award criterion. The court found the chosen price range of 30% to be realistic and justifiable, and upheld the evaluation of the award criteria, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submissionsverfahren betreffend die Erstellung einer Photovoltaik-Anlage: Bewertung/Gewichtung der Zuschlagskriterien. Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung beziehungsweise in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen. Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (E.3.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind dabei keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen. Mehrere Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als verspätet (E.3.3). Derselbe Leistungsaspekt eines Angebots kann bei der Zuschlagsbewertung grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden, entweder beim Preis, bei der Qualität oder bei einem Zuschlagskriterium zur Wirtschaftlichkeit der Angebote (E.3.5). Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (E.4.6). Die gewählte Preisspanne von 30 % scheint als durchaus realistisch,jedenfalls aber als vertretbar. Die Bewertung der Zuschlagskriterien ist nicht zu beanstanden. Abweisung.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Zuschlagskriterien Offertbewertung Staatsorgane Ablauf der Vergabeverfahren Auskündung von Abschlussbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV
Cited to establish the requirement to publish award criteria and their ranking or weighting in the tender documents.
§ 13 Abs. II SubmV
Cited to establish the requirement to publish award criteria and their ranking or weighting in the tender documents.
§ 33 SubmV
Cited as the basis for award criteria serving to evaluate the price-performance ratio for determining the most economically advantageous offer.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV

Cited to establish the requirement to publish award criteria and their ranking or weighting in the tender documents.

§ 13 Abs. II SubmV

Cited to establish the requirement to publish award criteria and their ranking or weighting in the tender documents.

§ 33 SubmV

Cited as the basis for award criteria serving to evaluate the price-performance ratio for determining the most economically advantageous offer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00673

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00673 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submissionsverfahren betreffend die Erstellung einer Photovoltaik-Anlage: Bewertung/Gewichtung der Zuschlagskriterien. Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV).

Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung beziehungsweise in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen. Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (E.3.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden.

Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind dabei keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen. Mehrere Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als verspätet (E.3.3). Derselbe Leistungsaspekt eines Angebots kann bei der Zuschlagsbewertung grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden, entweder beim Preis, bei der Qualität oder bei einem Zuschlagskriterium zur Wirtschaftlichkeit der Angebote (E.3.5).

Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (E.4.6). Die gewählte Preisspanne von 30 % scheint als durchaus realistisch, jedenfalls aber als vertretbar. Die Bewertung der Zuschlagskriterien ist nicht zu beanstanden.

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN BEWERTUNGSVERFAHREN GEWICHTUNG PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · § 13 Abs. I lit. m SubmV § 13 Abs. II SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3