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VB.2020.00670 • VG ZH VB.2020.00670 KI-generiert

Municipal Authority Over Hunting Areas Affirmed

Geschäftsnummer VB.2020.00670
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Property owners requested their land be excluded from hunting areas, but the administrative body refused to process the request due to a lack of legal basis. The court found that this refusal constituted a decision of non-entry, not a mere opinion, and should have been appealed. However, because the administrative body also addressed the substantive issue of whether it had the authority to exclude land from hunting, the case was not remanded. The court affirmed that while the canton holds the hunting prerogative, cantonal law grants municipalities significant autonomy in designating hunting and non-hunting areas. Therefore, the canton's intervention would improperly infringe on municipal autonomy, and the administrative body correctly declined jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jagdausübung auf privatem Grund/Nichteintreten | [Die Beschwerdeführenden gelangten im Mai 2019 mit dem Antrag an die Beschwerdegegnerin, ihre Privatgrundstücke vom jagdbaren Gebiet auszunehmen. Hierauf teilte ihnen der Vorsteher der Beschwerdegegnerin mit, dass für die antragsgemässe Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde keine Rechtsgrundlage existiere.] Entgegen der Vorinstanz stellt das Schreiben der Beschwerdegegnerin keine blosse (unverbindliche) Meinungsäusserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid; die Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Beschwerdeführenden daher eintreten müssen (E. 2). Da sie sich jedoch auch zur – in der Hauptsache strittigen – Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der beschwerdeführerischen Grundstücke vom jagdbaren Gebiet äusserte, ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen (E. 3). Zwar steht das Jagdregal und damit das Recht auf Ausübung der Jagd dem Kanton zu; das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts erlassene kantonale Jagdgesetz überträgt allerdings die Befugnis zum Erlass von "Jagdverboten" in weiten Teilen auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind mithin bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend autonom. Würde der Kanton über das verfahrensauslösende Gesuch entscheiden und die Privatgrundstücke der Beschwerdeführenden vom Jagdgebiet ausnehmen, läge deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht mangels Zuständigkeit nicht ein (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Jagdregal Gemeindeland Verwaltungsbehörde Bodenrecht Rechtsgutachten Genehmigung der Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 1 JagdG
Basis for the cantonal hunting law, which grants hunting rights to the canton.
§ 3 Abs. 1 JagdG
Basis for the cantonal hunting law, which grants municipalities authority to issue hunting bans.
§ 3 Abs. 2 JagdG
Basis for the cantonal hunting law, which allows municipalities to designate areas where hunting is prohibited.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 1 Abs. 1 JagdG

Basis for the cantonal hunting law, which grants hunting rights to the canton.

§ 3 Abs. 1 JagdG

Basis for the cantonal hunting law, which grants municipalities authority to issue hunting bans.

§ 3 Abs. 2 JagdG

Basis for the cantonal hunting law, which allows municipalities to designate areas where hunting is prohibited.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00670

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00670 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Jagdausübung auf privatem Grund/Nichteintreten · [Die Beschwerdeführenden gelangten im Mai 2019 mit dem Antrag an die Beschwerdegegnerin, ihre Privatgrundstücke vom jagdbaren Gebiet auszunehmen. Hierauf teilte ihnen der Vorsteher der Beschwerdegegnerin mit, dass für die antragsgemässe Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde keine Rechtsgrundlage existiere.] Entgegen der Vorinstanz stellt das Schreiben der Beschwerdegegnerin keine blosse (unverbindliche) Meinungsäusserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid; die Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Beschwerdeführenden daher eintreten müssen (E. 2).

Da sie sich jedoch auch zur – in der Hauptsache strittigen – Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der beschwerdeführerischen Grundstücke vom jagdbaren Gebiet äusserte, ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen (E. 3). Zwar steht das Jagdregal und damit das Recht auf Ausübung der Jagd dem Kanton zu; das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts erlassene kantonale Jagdgesetz überträgt allerdings die Befugnis zum Erlass von "Jagdverboten" in weiten Teilen auf die Gemeinden.

Die Gemeinden sind mithin bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend autonom. Würde der Kanton über das verfahrensauslösende Gesuch entscheiden und die Privatgrundstücke der Beschwerdeführenden vom Jagdgebiet ausnehmen, läge deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht mangels Zuständigkeit nicht ein (zum Ganzen E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GEMEINDEAUTONOMIE JAGDGEBIET JAGDREGAL JAGDVERBOT NICHTEINTRETENSENTSCHEID VERBOT DER JAGDAUSÜBUNG VERFÜGUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF VERFÜGUNGSFORM ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 1 Abs. 1 JagdG § 3 Abs. 1 JagdG § 3 Abs. 2 JagdG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3