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VB.2020.00668 • VG ZH VB.2020.00668 KI-generiert

Municipal Authority on Terrain Modifications and Building Facades

Geschäftsnummer VB.2020.00668
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case concerning a building permit and a surrounding development plan, specifically a municipal regulation on terrain modifications. The court ruled that while municipalities generally cannot impose additional aesthetic requirements beyond those defined in the Building and Zoning Act (PBG), they can do so within the scope of core zone regulations. However, the court found that a specific provision allowing for good overall effect of terrain modifications in relation to the built and natural environment, and a special provision in the PBG (§ 293 Abs. 4 PBG) that explicitly permits construction and zoning ordinances to further regulate the exposure of basement levels, empowered municipalities to enact rules for excavations and fillings affecting building facades, overriding general aesthetic regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umgebungsplan; PBG-Konformität einer kommunalen Bestimmung bezüglich Geländeveränderungen. Die gestalterischen Anforderungen an Bauten und Anlagen werden durch das PBG abschliessend umschrieben. Die Gemeinden dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Ästhetikvorschriften erlassen. Kommunale Gestaltungsvorschriften erlaubt das PBG mit § 50 Abs. 3 im Rahmen des Erlasses kommunaler Kernzonenvorschriften. Damit ist ausserhalb von Kernzonen indes nicht jede kommunale Nutzungsvorschrift unzulässig, die (auch) ästhetische Zwecke verfolgt. Soweit eine solche Vorschrift als Konkretisierung von § 238 Abs. 1 PBG betrachtet werden kann, steht ihr nichts im Weg. (...) Bei Art. 30a BZO, wonach Geländeveränderungen im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, handelt es sich indes um eine besondere Ästhetik- bzw. Einordnungsvorschrift, die die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG an Geländeveränderungen – unabhängig von der Zonenzugehörigkeit – generell verschärft (nämlich auf das Mass von § 238 Abs. 2 PBG). Dafür lässt § 238 Abs. 1 PBG keinen Raum (E. 5.2.3). Indes besteht mit § 293 Abs. 4 PBG eine Spezialbestimmung. Bei § 293 PBG handelt es sich um eine (besondere) Einordnungsvorschrift. Nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht anrechenbare Untergeschosse – ausgenommen Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen – höchstens 1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. Abs. 4 besagt ausdrücklich, dass die Bau- und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen näher regeln kann. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden damit ausdrücklich dazu, Regeln zu Abgrabungen – und Aufschüttungen – an Gebäudefassaden zu erlassen. Diese gehen § 293 Abs. 1 und 2 PBG sowie der allgemeinen Ästhetik- bzw. Gestaltungsvorschrift nach § 238 Abs. 1 PBG vor. Soweit es Art. 30a BZO um Aufschüttungen und Abgrabungen an den Gebäudefassaden geht, lässt das kantonale Recht für die Bestimmung Raum. (E.5.2.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Bauordnung Bauzone Grundeigentum Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30a BZO
(...) Bei Art. 30a BZO, wonach Geländeveränderungen im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, handelt es sich indes um eine besondere Ästhetik- bzw.
§ 293 Abs. 4 PBG
This provision explicitly allows for further regulation of the exposure of basements, which includes rules for excavations and embankments on building facades.
§ 238 Abs. 1 PBG
This provision sets general aesthetic and design requirements for excavations and embankments, which are further specified by cantonal law.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 293 Abs. 4 PBG

This provision explicitly allows for further regulation of the exposure of basements, which includes rules for excavations and embankments on building facades.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision sets general aesthetic and design requirements for excavations and embankments, which are further specified by cantonal law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00668

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00668 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umgebungsplan; PBG-Konformität einer kommunalen Bestimmung bezüglich Geländeveränderungen. Die gestalterischen Anforderungen an Bauten und Anlagen werden durch das PBG abschliessend umschrieben.

Die Gemeinden dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Ästhetikvorschriften erlassen. Kommunale Gestaltungsvorschriften erlaubt das PBG mit § 50 Abs. 3 im Rahmen des Erlasses kommunaler Kernzonenvorschriften. Damit ist ausserhalb von Kernzonen indes nicht jede kommunale Nutzungsvorschrift unzulässig, die (auch) ästhetische Zwecke verfolgt. Soweit eine solche Vorschrift als Konkretisierung von § 238 Abs. 1 PBG betrachtet werden kann, steht ihr nichts im Weg. (...) Bei Art. 30a BZO, wonach Geländeveränderungen im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, handelt es sich indes um eine besondere Ästhetik- bzw. Einordnungsvorschrift, die die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG an Geländeveränderungen – unabhängig von der Zonenzugehörigkeit – generell verschärft (nämlich auf das Mass von § 238 Abs. 2 PBG).

Dafür lässt § 238 Abs. 1 PBG keinen Raum (E. 5.2.3). Indes besteht mit § 293 Abs. 4 PBG eine Spezialbestimmung. Bei § 293 PBG handelt es sich um eine (besondere) Einordnungsvorschrift. Nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht anrechenbare Untergeschosse – ausgenommen Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen – höchstens 1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. Abs. 4 besagt ausdrücklich, dass die Bau- und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen näher regeln kann. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden damit ausdrücklich dazu, Regeln zu Abgrabungen – und Aufschüttungen – an Gebäudefassaden zu erlassen.

Diese gehen § 293 Abs. 1 und 2 PBG sowie der allgemeinen Ästhetik- bzw. Gestaltungsvorschrift nach § 238 Abs. 1 PBG vor. Soweit es Art. 30a BZO um Aufschüttungen und Abgrabungen an den Gebäudefassaden geht, lässt das kantonale Recht für die Bestimmung Raum. (E. 5.2.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNG ABGRABUNG ÄNDERUNGSBEWILLIGUNG AUFLAGEN AUFSCHÜTTUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERWÄGUNGEN GELÄNDE GESTALTUNG NEBENBESTIMMUNG PFLANZEN RECHTSKRAFT SPIELPLATZ UMGEBUNGSPLAN UMSCHWUNG UMSCHWUNGGESTALTUNG · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 3 PBG § 248 Abs. 1 PBG § 293 PBG § 293 Abs. 4 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2