Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00667 • VG ZH VB.2020.00667 KI-generiert

Disputed Access Way Classification Affecting Multi-Family Setback Requirements

Geschäftsnummer VB.2020.00667
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a disputed strip of land serving as access qualified as a public or private way for the purpose of determining setback requirements for the replacement construction of an eleven-unit multi-family building. The court reasoned that defining a "public way" under relevant planning law hinges on whether the path is open to an indefinite circle of users, often indicated by its function as a statutory access serving multiple parcels, although mere statutory function is not always decisive. Applying this standard, the court found that the contested path was not accessible to an indefinite group of users and therefore qualified as private, meaning the planned new construction was not subject to setback regulations concerning that specific parcel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ersatzneubau eines MFH mit 11 Wohnungen: Wegabstand - öffentlicher oder privater Weg? Für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG ist gemäss konstanter Rechtsprechung die Zweckbestimmung der Anlage zentral: Hat sie die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis beansprucht und gilt als öffentlich. Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er somit als öffentlich zu qualifizieren. Nach der Praxis lässt aber nicht allein die Zweckbestimmung als gesetzliche Zufahrt zu mehreren Grundstücken einen Weg als öffentlich und damit als abstandspflichtig erscheinen. Massgebliches Kriterium für die Öffentlichkeit ist, dass der Weg einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht. Steht ein Weg – wie etwa ein Flurweg – von Gesetzes wegen allen Fussgängern zur Benützung offen, ist er als öffentlicher Weg zu qualifizieren. Nicht öffentlich ist demgegenüber ein Weg, dem eine rein grundstücksinterne Funktion zukommt. Dasselbe gilt, wenn die Grundeigentümer für einen Fussweg ein Benützungsverbot für die Allgemeinheit erwirkt haben. Diese Einschränkung wurde zuletzt relativiert, wo ein Weg, welcher eine nicht bloss grundstücksinterne Erschliessungsfunktion für drei Grundstücke hatte, im Miteigentum von sieben Grundstücken stand und dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke diente, unabhängig von einem richterlichen Verbot für die Benutzung durch die Allgemeinheit als öffentlich betrachtet wurde (E.4.2). Ein «öffentlicher Weg» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des kantonalen Rechts, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörden liegt. In Bezug auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgerichtvon einer Ermessensüberschreitung aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgehen. Diese Rechtsprechung kann gemäss Bundesgericht sinngemäss auch auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch kommunale Behörden übertragen werden. Vorliegend steht das strittige Weggrundstück keinem unbestimmten Benutzerkreis offen und ist damit nicht als öffentlich zu qualifizieren. Folglich unterliegt die projektierte Ersatzneubaute gegenüber der Wegparzelle keinen Abstandsvorschriften (E.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabstandsvorschriften Bodenrecht Bauordnung öffentliches Gebäude Wegrecht gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. 1 PBG

The court determined the applicability of setback regulations based on whether the path in question was public or private under this provision.

§ 237 PBG

Cited in the reasoning regarding the definition and function of a legal access route, which informs the determination under § 265 Abs. 1 PBG.

§ 237 Abs. I PBG

Cited as a related provision concerning legal access routes, which influences the assessment of whether the path is public or private.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00667

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00667 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ersatzneubau eines MFH mit 11 Wohnungen: Wegabstand - öffentlicher oder privater Weg? Für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG ist gemäss konstanter Rechtsprechung die Zweckbestimmung der Anlage zentral:

Hat sie die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis beansprucht und gilt als öffentlich. Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er somit als öffentlich zu qualifizieren. Nach der Praxis lässt aber nicht allein die Zweckbestimmung als gesetzliche Zufahrt zu mehreren Grundstücken einen Weg als öffentlich und damit als abstandspflichtig erscheinen.

Massgebliches Kriterium für die Öffentlichkeit ist, dass der Weg einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht. Steht ein Weg – wie etwa ein Flurweg – von Gesetzes wegen allen Fussgängern zur Benützung offen, ist er als öffentlicher Weg zu qualifizieren. Nicht öffentlich ist demgegenüber ein Weg, dem eine rein grundstücksinterne Funktion zukommt. Dasselbe gilt, wenn die Grundeigentümer für einen Fussweg ein Benützungsverbot für die Allgemeinheit erwirkt haben. Diese Einschränkung wurde zuletzt relativiert, wo ein Weg, welcher eine nicht bloss grundstücksinterne Erschliessungsfunktion für drei Grundstücke hatte, im Miteigentum von sieben Grundstücken stand und dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke diente, unabhängig von einem richterlichen Verbot für die Benutzung durch die Allgemeinheit als öffentlich betrachtet wurde (E.4.2).

Ein «öffentlicher Weg» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des kantonalen Rechts, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörden liegt. In Bezug auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgericht von einer Ermessensüberschreitung aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgehen. Diese Rechtsprechung kann gemäss Bundesgericht sinngemäss auch auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch kommunale Behörden übertragen werden.

Vorliegend steht das strittige Weggrundstück keinem unbestimmten Benutzerkreis offen und ist damit nicht als öffentlich zu qualifizieren. Folglich unterliegt die projektierte Ersatzneubaute gegenüber der Wegparzelle keinen Abstandsvorschriften (E.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN KANTONALES RECHT ÖFFENTLICH ÖFFENTLICHER WEG PRIVAT PRIVATER WEG WEG WEGABSTAND · Rechtsnormen: · § 237 PBG § 237 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3