Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00664 • VG ZH VB.2020.00664 KI-generiert

Residence Permit Refusal Upheld Despite Intended Marriage Due to Debt and Unauthorized Stay

Geschäftsnummer VB.2020.00664
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the refusal to issue a short-term residence permit to an individual who had been formally ordered to leave the country in 2011 due to reliance on social assistance but failed to depart, and who possessed significant debt over CHF 285,000. The court reasoned that the appellant could not derive a right of residence based on an intended marriage, as the residence permit would only be relevant if he were already married, and his ongoing unauthorized presence and resulting debt constituted grounds for revocation of any potential permit. Furthermore, the court found the appellant lacked economic, linguistic, or social integration, concluding that the public interest in his removal was considerable and that denying the permit was proportionate despite his family ties in the country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung | [Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung: Der Beschwerdeführer wurde 2011 wegen Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, verliess die Schweiz aber nicht. Er ist Vater von fünf Kindern in der Schweiz, welche von vier Frauen stammen. Er möchte eine Schweizerin heiraten.] Der Beschwerdeführer vermag einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, wäre er bereits mit seiner Verlobten verheiratet (E. 2). Der Beschwerdeführer weist eine Gesamtverschuldung von über 285'0000.- auf. Dass er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat und deshalb nicht hat arbeiten können, vermag die Verschuldung nicht zu entschuldigen. Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist erheblich (E. 3). Der Beschwerdeführer ist weder in wirtschaftlicher, sprachlicher noch sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert (E. 4.1). Eine Rückkehr in den Kongo erscheint ihm zumutbar (4.3.1). Die Nichterteilung erweist sich auch in Hinblick auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz als verhältnismässig (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Vollzugsstopp Bewilligungsentzug Urlaub aus sozialen Gründen Gründe des öffentlichen Interesses Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77a Abs. I lit. b VZAE

This provision appears to be the legal basis for the court's decision regarding the refusal/withdrawal of the residence permit, as indicated in the 'Rechtsnormen' section, which typically supports the main order.

Art. 63I lit. b AIG

This provision relates to the grounds for withdrawal and appears to form part of the legal reasoning for the dismissal of the appeal.

Art. 42 Abs. I AIG

This provision relates to the granting of residence permits and is cited as part of the relevant legal framework concerning the main issue.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00664

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.10.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung · [Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung: Der Beschwerdeführer wurde 2011 wegen Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, verliess die Schweiz aber nicht.

Er ist Vater von fünf Kindern in der Schweiz, welche von vier Frauen stammen. Er möchte eine Schweizerin heiraten.] Der Beschwerdeführer vermag einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, wäre er bereits mit seiner Verlobten verheiratet (E. 2). Der Beschwerdeführer weist eine Gesamtverschuldung von über 285'0000.- auf. Dass er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat und deshalb nicht hat arbeiten können, vermag die Verschuldung nicht zu entschuldigen.

Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist erheblich (E. 3). Der Beschwerdeführer ist weder in wirtschaftlicher, sprachlicher noch sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert (E. 4.1). Eine Rückkehr in den Kongo erscheint ihm zumutbar (4.3.1). Die Nichterteilung erweist sich auch in Hinblick auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz als verhältnismässig (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHULDEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. I AIG Art. 63I lit. b AIG Art. 77a Abs. I lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3